Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Aktuelles

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz(GVWG)
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der „Reform der Pflegeversicherung zugestimmt. Demnach sollen u.a. ab September 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Einrichtungen geschlossen werden, die eine tarifliche Bezahlung der Mitarbeitenden nachweisen können. Auch ein bundeseinheitliches Personalbemessungsinstrument für die stationären Pflegeeinrichtungen soll es geben, mit dem der Personalbedarf einrichtungsindividuell berechnet werden kann, der sich dann an der Bewohner*Innenstruktur der Einrichtungen orientiert. Im ambulanten Pflegebereich sollen die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent angehoben werden. Stationär versorgte pflegebedürftige Menschen sollen von den stetig gestiegenen Eigenanteilen an den pflegebedingten Aufwendungen entlastet werden und das umso mehr, je länger sie in der Pflegeeinrichtung leben. Durch Zuschläge sollen die Pflegekassen im ersten Jahr fünf Prozent der durch die Bewohner*Innen zu tragenden pflegebedingten Aufwendungen übernehmen, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%. Die Betonung liegt hier auf den pflegebedingten Aufwendungen, die etwa knapp 40% der gesamten Zuzahlung ausmachen. Weitere ca. 40% des Zuzahlungsbetrages gelten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und etwa 20% für Investitionskosten ab. Die pflegebedingten Aufwendungen belaufen sich derzeit bundesdurchschnittlich auf 830 Euro und bedeutet demnach eine monatliche Entlastung von 41,50 Euro im ersten Jahr der vollstationären Versorgung. Bei den durch die Bewohner*Innen im Bundesdurchschnitt selbst zu tragenden Gesamtkosten von etwa 2.000 Euro wird die Relation der tatsächlichen Entlastung deutlich. Hinzu kommt, dass die meisten der neu in die Pflegeeinrichtungen einziehenden Bewohner*Innen innerhalb des ersten Jahres ihres Aufenthaltes versterben. In der Gesetzesbegründung finden sich diese Fakten nicht. Alle beschlossenen Änderungen finden Sie >hier<


GKV-Spitzenverband aktualisiert die Begutachtungsrichtlinien
Die Begutachtungsrichtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (BRi) sind nunmehr in einer dritten Auflage erschienen. Der GKV-Spitzenverband hatte mit Beschluss vom 23. März 2021 Anpassungen der Begutachtungskriterien vorgenommen und damit die Bewertung der Fähigkeiten in den einzelnen Lebensbereichen (Modulen) konkretisiert. Hingegen ist die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments unverändert geblieben. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den beabsichtigten Änderungen der Richtlinien mit Schreiben vom 23.04.2021 mit Auflagen zugestimmt. Der GKV-Spitzenverband gibt an, diese Auflagen fristgerecht umgesetzt zu haben, weshalb die BRi in der aktualisierten Fassung nunmehr veröffentlicht werden konnten. Die BRi finden Sie >hier<


Siebter Pflegebericht durch die Bundesregierung verabschiedet
Das Bundeskabinett hat den nunmehr siebten Pflegebericht, mit dem über die Entwicklung der Pflegeversicherung in den Jahren 2016 bis 2019 berichtet wird, verabschiedet. Wesentliche Inhalte beziehen sich auf die Gesetzgebung im Berichtszeitraum, wie u.a. die Pflegestärkungsgesetze, das Pflegeberufegesetz und auch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Gemäß § 10 Absatz 1 SGB XI ist die Bundesregierung verpflichtet, regelmäßig aller vier Jahre über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung zu berichten. Der aufgrund der Corona-Situation verspätet veröffentlichte Bericht gliedert sich in vier Kapitel, mit denen
a) bisherige Entwicklungen und Herausforderungen in der Pflegeversicherung beschrieben werden,
b) umgesetzte oder initiierte Gesetze,
c) ein Ausblick auf geplante Gesetzesvorhaben sowie
d) Daten, Zahlen und Fakten zum Stand der pflegerischen Versorgung dargestellt werden.
Den vollständigen Bericht finden Sie >hier<


Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen
Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI veröffentlicht. Diese sind inhaltlich den Kriterien der Hygienekonzepte der medizinischen Dienste angepasst. Danach gilt für Regelprüfungen in vollstationären Einrichtungen, dass Regelprüfungen, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, in den Pflegeeinrichtungen stattfinden, in denen die Bewohner*Innen im Rahmen der Reihenimpfung ein Impfangebot gegen SARS-CoV-2 erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage). In Einrichtungen, in denen noch keine Impfungen stattgefunden haben, die aber mit einer stabilen Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner*Innen innerhalb der letzten sieben Tagen vor Prüfbeginn liegen, können Regelprüfungen durchgeführt werden. Grundsätzlich finden in Einrichtungen mit aktuellem Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus keine Regelprüfungen statt. Für ambulante Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, an dem von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen bestätigt wurde, dass die Personen mit der höchsten und mit hoher Priorität (siehe § 2 und § 3 der Corona-Impfverordnung) ein Impfangebot erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage), werden Regelprüfungen in ambulanten Pflegediensten, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, durchgeführt. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen, wie für die stationären Pflegeeinrichtungen. Die vollständigen Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit der Qualitätsprüfungen finden Sie >hier<

 

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Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig