Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI (Pflegeversicherung)
Neben einem Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) kann bei Vorliegen der Anspruchsvorraussetzungen auch ein Bedarf an Pflegehilfsmitteln gegenüber der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln besteht insbesondere, wenn

  • diese der Erleichterung der Pflege dienen
  • dadurch eine selbständigere Lebensführung ermöglicht wird oder
  • das Pflegehilfsmittel zur Linderung der Beschwerden des pflegebedürftigen Menschen beiträgt.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Pflegekassen hat – vergleichbar mit dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen – ein Hilfsmittelverzeichnis erarbeitet.
Die Pflegekassen haben die Versorgungsnotwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen.

Da die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die zuständigen Pflegekassen nachrangig ist, empfiehlt es sich, auch Pflegehilfsmittel als Hilfsmittel nach § 33 SGB V zu beantragen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nicht eine eigene exakte Zuordnung eines benötigten Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittels nach der Zuständigkeit der Kranken-, der Pflege- oder einer anderen Versicherung. Dies ist Aufgabe des Kostenträgers, bei dem der Antrag auf Kostenübernahme für ein (Pflege-) Hilfsmittel eingeht. Grundsätzlich gelten die gleichen Bearbeitungsfristen (§13 Absatz 3a SGB V).

Auch bei Pflegehilfsmitteln ist die Zuzahlung gesetzlich geregelt, sie beträgt zehn Prozent, höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel. Für die Berechnung der Belastungsgrenzen, bei deren Überschreitungen Zuzahlungsbefreiungen möglich sind, gelten die Regelungen des § 62 SGB V.

Wie bei Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung kann gegen eine Ablehnung des beantragten Pflegehilfsmittels im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgegangen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der jeweiligen Bescheide müssen sowohl die jeweils zuständige Widerspruchsstelle bzw. das jeweils zuständige Sozialgericht als auch die Frist benennen, innerhalb derer Widerspruch bzw. Klage zu erheben ist.

Paragraf 40 SGB XI ist zugleich auch die Rechtsgrundlage für die Beantragung finanzieller Zuschüsse für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung. Jede einzelne wohnumfeldverbessernde Maßnahme kann durch die zuständige Pflegekasse mit bis zu 4.000,00 Euro bezuschusst werden.

Zuständigkeit anderer Leistungsträger:
Stehen bei der Bereitstellung von Hilfsmitteln primär berufliche Interessen im Vordergrund, kann eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit oder ggf. auch der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der nach SGB IX zuständigen Leistungsträger gegeben sein.

Siehe auch Hilfsmittel nach SGB V

 

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Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig