Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Umstellung Pflegestufen

Alle Versicherten, bei denen am 31. Dezember 2016 ein anerkannter Pflegebedarf vorgelegen hat (Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe 1, Pflegestufe bzw. erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf der Grundlage von § 140 SGB XI automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet, ohne das eine erneute Begutachtung stattfindet.
Dabei gilt die Regel, dass

Versicherte mit der Pflegestufe I       den Pflegegrad 2
Versicherte mit der Pflegestufe II      den Pflegegrad 3
Versicherte mit der Pflegestufe III     den Pflegegrad 4

zuerkannt erhalten, wenn eine Einschränkung der Alltagskompetenz am 31. Dezember 2016 nicht festgestellt war.

Versicherte mit der Pflegestufe III erhalten den Pflegegrad 5 unter der Voraussetzung, dass am 31. Dezember 2016 ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorgelegen hat und anerkannt war bzw. ein sogenannter Härtefall i.S. von § 43 Absatz SGB XI festgestellt wurde.

Ferner werden Versicherte mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz, denen am 31. Dezember 2016 keine Pflegestufe zuerkannt war, in den Pflegegrad 2 eingestuft. Bei Vorliegen eingeschränkter Alltagskompetenz und zuerkannter Pflegestufe gilt der als solches bezeichnete „doppelte Stufensprung“ also

von Pflegestufe I in Pflegegrad 3
von Pflegestufe II in Pflegegrad 4
von Pflegestufe III in Pflegegrad 5.

Für die übergeleiteten Pflegegrade gilt ein Besitzstandsschutz auch bei erneuter Begutachtung, es sei denn, im Ergebnis einer neuen Begutachtung wird ein höherer Pflegegrad festgestellt.
Besitzstandschutz besteht nach § 141 SGB XI für alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, auf die bis zum 31. Dezember 2016 ein Anspruch bestanden hat.

 

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Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig