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Aktuelles





Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

Was der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 verändert – und was er für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste bedeutet

Worum es geht

Am 5. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ (PNOG) vorgelegt. Es ist der weitreichendste Eingriff in die Pflegeversicherung seit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz von 2017. Der Entwurf ist noch nicht vom Kabinett beschlossen; Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich.

Politisch verkauft wird das PNOG als „Struktur- und Zukunftsreform“. Sachlich ist es zugleich ein Sparpaket: Das BMG selbst beziffert das Einsparvolumen auf rund 11,25 Mrd. Euro bereits 2027 und 20,34 Mrd. Euro bis 2030. Ohne Reform würde die Soziale Pflegeversicherung 2027 in ein rechnerisches Defizit von rund 7,6 Mrd. Euro rutschen.

Für die ambulante Pflege ist der Entwurf doppelt bedeutsam: Er ordnet die Leistungsansprüche der Pflegebedürftigen neu und greift zugleich tief in die Vergütungs- und Zulassungslogik der Dienste ein.

Zeitplan im Überblick

Die Regelungen greifen gestaffelt:

  Ab 1. Januar 2027: neue Schwellenwerte für die Pflegegrade 1–3; die vier neuen Leistungsbudgets (Sachleistungs-, Entlastungs-, Sozialraum-, Überbrückungsbudget); Kürzung der Rentenbeiträge pflegender Angehöriger; Aussetzung der Tarifrefinanzierung.

       Ab 1. Januar 2028: Anspruch auf professionelle Pflegebegleitung; ambulante Notdienste nach § 39a; Akut-Kurzzeitpflegeplätze; erstmalige Dynamisierung.

       Bis 2029/2030: Aussetzung der Tarifbindung als Zulassungsvoraussetzung; volle Wirkung des Sparvolumens.

Pflegegrade: strengere Schwellenwerte ab 2027

Die fünf Pflegegrade bleiben formal erhalten. Verändert werden die Punkteschwellen für den Zugang. Der Entwurf will damit an die 2013 vom damaligen Expertenbeirat empfohlenen Werte anknüpfen. Konkret verschieben sich die Eingangsgrenzen:

       Pflegegrad 1: bisher ab 12,5 Punkten – künftig ab 15 Punkten.

       Pflegegrad 2: bisher ab 27 Punkten – künftig ab 30 Punkten.

       Pflegegrad 3: bisher ab 47,5 Punkten – künftig ab 50 Punkten.

       Pflegegrad 4 und 5: bleiben bei 70 bzw. 90 Punkten unverändert.

Verschiebungen innerhalb der Module

Neben den Gesamtpunkten werden auch die Grenzen innerhalb der Module 1 (Mobilität), 4 (Selbstversorgung) und 6 (Gestaltung des Alltagslebens) angehoben. Besonders schwer wiegt das im Modul 4, das mit 40 Prozent das schwerstgewichtete Modul ist: Eine „erhebliche“ Beeinträchtigung liegt heute ab 8 Einzelpunkten vor, künftig erst ab 10; eine „schwere“ Beeinträchtigung heute ab 19 Einzelpunkten, künftig erst ab 25.

wir pflegen e. V. bringt die Wirkung auf den Punkt: „Wer Hilfe bei Körperpflege, Essen und Ausscheidung braucht, muss künftig also spürbar stärker beeinträchtigt sein, um dieselbe Bewertung zu erhalten.“

Erwartete Wirkung: rund 12 bis 22 Prozent weniger Anerkennungen

Nach den im Entwurf zitierten Modellrechnungen des IGES-Instituts sinkt die Zahl der bei einer Erstbegutachtung anerkannten Pflegebedürftigen durch die Anhebung der Gesamtpunkte um knapp 12 Prozent, zusammen mit der Verschiebung der Modul-Intervalle sogar um rund 22 Prozent. ver.di kommt in seiner Stellungnahme auf denselben Bereich und warnt, dass insbesondere Menschen mit leichter Demenz, mit Long Covid oder ME-CFS, Kinder und Jugendliche sowie Personen mit beginnender Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen würden.

Bestandsschutz und Übergangsregelung (§ 142b SGB XI)

       Wer am 1. Januar 2027 bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn – auch dann, wenn die neuen Punktegrenzen nicht mehr erreicht würden.

       Eine Herabstufung allein aufgrund geänderter Schwellenwerte ist ausgeschlossen; eine Rückstufung ist ausschließlich bei tatsächlicher Verbesserung möglich.

     Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, werden noch nach heutigem Recht begutachtet – der Sozialverband VdK ruft ausdrücklich zur zügigen Antragstellung auf.

Kritische Einordnung

Der Paritätische bezeichnet eine Überprüfung des Begutachtungsinstruments zwar als „nachvollziehbar“, warnt aber ausdrücklich, es dürfe „nicht der Eindruck entstehen, dass die Änderung der Schwellenwerte der Ausgabenbegrenzung und nicht einer sachgerechteren Abbildung des Bedarfs dient“. Der DBfK fordert eine fachlich fundierte, pflegewissenschaftlich begründete und unabhängig geprüfte Überarbeitung mit verbindlicher Beteiligung der Pflegeberufe; Veränderungen dürften „nicht dazu führen, den Zugang zu Leistungen einzuschränken“.

Aus gutachterlicher Sicht besonders relevant: Die Umgewichtung führt laut wir pflegen dazu, dass „physische Einschränkungen im Vergleich zu kognitiven Beschränkungen nun eine schlechtere Versorgung erfahren“. Wer heute knapp Pflegegrad 2 erreicht, könnte nach neuen Regeln in Pflegegrad 1 landen – bei einer Differenz von rund 347 Euro monatlich, also über 4.000 Euro im Jahr.

Die vier neuen Budgets – ein Systemwechsel

Der Entwurf ersetzt das bisherige Nebeneinander vieler Einzelleistungen durch vier Leistungsbudgets. Bündelung soll Bürokratie abbauen; sie schafft aber neue Abgrenzungsfragen – und verschiebt Geld zwischen Leistungsarten.

    Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI n. F.) ersetzt das bisherige Pflegegeld und schluckt zugleich die 42 € Verbrauchspflegehilfsmittel sowie die selbst organisierteErsatzpflege. Es ist frei verwendbar.

   Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI n. F.) ersetzt die Pflegesachleistung und übernimmt Teile der bisherigen Verhinderungspflege. Es finanziert die professionelle ambulante Pflege und künftig auch die professionelle Ersatzpflege.

     Sozialraumbudget (§ 45b SGB XI n. F.) ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag von 131 €. Es darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur          Unterstützung im Alltag, Nachbarschaftshilfe und Betreuung verwendet werden.

      Überbrückungsbudget (§§ 39, 39a, 42 SGB XI n. F.) bündelt Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den bisherigen Gemeinsamen Jahresbetrag. Es deckt Akutsituationen, den ambulanten Notdienst und die stationäre Kurzzeitpflege.

Beträge im direkten Vergleich – monatlich

Das Entlastungsbudget (bisher Pflegegeld) steigt gegenüber heute:

       Pflegegrad 2: 347 € → 386 € (+39 €).

       Pflegegrad 3: 599 € → 638 € (+39 €).

       Pflegegrad 4: 800 € → 889 € (+89 €).

       Pflegegrad 5: 990 € → 1.079 € (+89 €).

Das Sachleistungsbudget (bisher Pflegesachleistung) steigt ebenfalls:

       Pflegegrad 2: 796 € → 889 € (+93 €).

       Pflegegrad 3: 1.497 € → 1.590 € (+93 €).

       Pflegegrad 4: 1.859 € → 2.089 € (+230 €).

       Pflegegrad 5: 2.299 € → 2.529 € (+230 €).

Das Sozialraumbudget (bisher Entlastungsbetrag) steigt einheitlich von 131 € auf 175 € monatlich für Pflegegrad 2 bis 5; für Pflegebedürftige unter 25 Jahren beträgt es bis zu 300 €.

Warum die höheren Zahlen trügen können

Die BAGFW rechnet vor, dass die Zuwächse nicht neues Geld sind, sondern die ausgabenneutrale Integration bisher eigenständiger Leistungen. Konkret entfällt der bisherige eigene Anspruch auf 42 € Verbrauchspflegehilfsmittel – er ist bereits im Entlastungsbudget enthalten. Die frei planbare Verhinderungspflege wandert in das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget. Für Pflegegrad 2 und 3 kann sich rechnerisch beim Entlastungsbudget sogar ein Minus von 3 € ergeben, wenn man die integrierten Ansprüche gegenrechnet.

Der Paritätische fordert deshalb ausdrücklich „Transparenz darüber, wie die Höhe der neuen Leistungsbudgets jeweils kalkuliert wurde“ und warnt, dass ohne diese Transparenz kaum nachvollziehbar sei, ob sich aus den Wechselwirkungen weitere Kürzungen ergeben.

Erste drei Monate: halbiertes Entlastungsbudget

Bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten halbiert werden – als Ausgleich ist eine intensivierte Pflegebegleitung vorgesehen. Der Haken: Die Pflegebegleitung startet erst am 1. Januar 2028. Damit entsteht eine Lücke von rund einem Jahr, in der die Kürzung bereits greift, die Kompensation aber noch fehlt.

Sozialraumbudget: 175 € statt 131 € – aber mit Fußangeln

Das Sozialraumbudget ist eines der politischen Schaufenster des PNOG. Es ersetzt ab 1. Januar 2027 den bisherigen Entlastungsbetrag und soll Angebote zur Unterstützung im Alltag stärken. Die wichtigsten Eckpunkte:

       Höhe: 175 € monatlich für Pflegegrade 2 bis 5; bis zu 300 € für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.

       Voraussetzung: häusliche Pflege.

       Zugang für Pflegegrad 1: entfällt vollständig – der heutige Entlastungsbetrag von 131 € (jährlich 1.572 €) fällt für Pflegegrad 1 ersatzlos weg.

       Verwendungszweck eng gefasst: anerkannte Alltagshilfen, Nachbarschaftshilfe, Betreuungsangebote, wohnortnahe Unterstützung.

       Nicht mehr finanzierbar: professionelle ambulante Pflege, Tages- und Nachtpflege, Eigenanteile der Kurzzeitpflege.

       Übertragung nicht genutzter Beträge in den Folgemonat oder ins Folgejahr entfällt – ungenutztes Budget verfällt.

Kritische Punkte

Ausschluss von Pflegegrad 1: Der Paritätische, die Diakonie und die AWO warnen einstimmig davor, dass mit dem Wegfall der 131 € für Pflegegrad 1 gerade die Gruppe mit beginnender Pflegebedürftigkeit die einzige regelmäßige Leistung verliert – ohne dass die als Ersatz angekündigten Beratungsstrukturen bereits stehen.

Ausschluss der Pflegedienste aus der Alltagsbegleitung: Der Paritätische stellt fest: „Beim Sozialraumbudget dürfen Pflegedienste die Unterstützungsangebote für die Alltagsbegleitung künftig nicht mehr anbieten.“ Die Diakonie fordert, das Sozialraumbudget auch weiterhin für professionelle ambulante Pflege, Tages- und Kurzzeitpflege zu öffnen.

Verfall statt Ansparen: Anders als beim heutigen Entlastungsbetrag ist ein Übertrag in Folgeperioden nicht vorgesehen. Wer das Angebot nicht monatlich abruft, verliert es. Aus Sicht pflegender Angehöriger geht damit ein zentrales Flexibilitätsmerkmal verloren.

Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, „Urlaubspflege“: das Überbrückungsbudget

Die bisherige eigenständige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 entfallen. An ihre Stelle tritt ein neues Überbrückungsbudget (§§ 39, 39a, 42 SGB XI n. F.), gestaffelt nach Pflegegrad:

       Pflegegrad 2 und 3: künftig 1.855 € pro Jahr (bisher gemeinsam mit Kurzzeitpflege bis zu 3.539 €).

       Pflegegrad 4 und 5: künftig 2.285 € pro Jahr (bisher bis zu 3.539 €).

Was ist neu?

     Das Überbrückungsbudget deckt pflegerische Akutsituationen, geplante Überbrückungen, den neuen ambulanten Notdienst nach § 39a und die stationäre Kurzzeitpflege nach § 42.

     Professionelle Ersatzpflege wandert in das Sachleistungsbudget; selbst organisierte oder geplante Ersatzpflege – also die klassische „Urlaubspflege“ durch Angehörige – wird künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt.

       Der neue 24/7-Notdienst der ambulanten Pflege ist nach § 39a SGB XI vorgesehen, allerdings erst ab 1. Januar 2028.

       Auch die besonderen Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen erst ab 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.

Kritische Punkte

Deutliche Kürzung des frei verfügbaren Jahresbudgets: Für Pflegegrad 2 und 3 sinkt der zusätzlich planbare Jahresbetrag von 3.539 € auf 1.855 € – ein Minus von rund 48 Prozent. Für Pflegegrad 4 und 5 fällt er auf 2.285 € (– 35 Prozent). Wer Ersatzpflege künftig aus dem Sach- oder Entlastungsbudget zieht, entzieht dieses Geld der laufenden Versorgung.

Privatpersonen als Ersatzpflegende: pflegewaechter weist darauf hin, dass Privatpersonen als Ersatzpflegende „künftig nicht mehr vorgesehen“ sind – ein hartes Signal an pflegende Angehörige und Nachbarschaftsnetze.

Zeitlücke 2027: Der neue Notdienst und die Akut-Kurzzeitplätze sollen erst ab 2028 verfügbar sein. Die BAGFW fragt zu Recht, wie zugelassene Pflegedienste eine 24/7-Leistung ab 2028 überhaupt erbringen und wie sie vergütet werden soll.

Forderung Stiftung Patientenschutz: einheitlicher Jahresbetrag unabhängig vom Pflegegrad, kein Betrag unter dem heutigen Niveau, ein „Rechtsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf einen Kurzzeitpflegeplatz“, da der bestehende Rechtsanspruch ohne Platzgarantie ins Leere laufe.

Pflegebegleitung: neue Beratung – auf Kosten der ambulanten Dienste?

Der Entwurf führt eine präventionsorientierte Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI n. F. ein. Sie soll bei den Pflegekassen angesiedelt sein, ab 1. Januar 2028 als jährlicher Anspruch für alle Pflegebedürftigen, die das Entlastungsbudget beziehen.

Was gleichzeitig entfallen soll

       Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI – bislang eine tragende Säule der Beratung durch ambulante Dienste – enden zum 31. Dezember 2027.

       Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI werden mit Inkrafttreten des Gesetzes abgeschafft.

       Damit werden zwei zentrale Aufgabenfelder, die heute strukturell an ambulante Pflegedienste angebunden sind, ausgelagert.

Kritische Punkte der Verbände

AWO: Die Ausgestaltung ab 01.01.2028 bleibe „vage“. Pflegebegleitung setze zwingend pflegefachliche Expertise voraus; ambulante Pflegedienste müssten „eine zentrale Rolle“ behalten, sonst drohe eine weitreichende Schwächung der ambulanten Pflege und ein Attraktivitätsverlust des Berufs.

Diakonie: Die Auslagerung entziehe der ambulanten Pflege die Kernaufgaben Beratung, Anleitung und Edukation und reduziere sie auf reine „Verrichtungsleistungen“. Das schwäche die Attraktivität des Berufs und verschärfe den Fachkräftemangel.

BAGFW und Paritätischer: Die Sorge betrifft „die fehlende strukturelle Einbindung der ambulanten Pflegedienste“. Die Pflegebegleitung solle die bisherigen Angebote weiterentwickeln, nicht auflösen.

DBfK: Die Pflegebegleitung könne die Versorgung verbessern – aber nur, wenn sie als pflegefachliche Leistung ausgestaltet, qualifizierten Pflegefachpersonen übertragen und verlässlich finanziert wird. Bereits bestehende Angebote müssten konsequent eingebunden werden, statt neue Parallelstrukturen zu schaffen.

Pflegebegutachtung: mehr als eine Rechenoperation

Formal bleibt die Systematik – Punkte in sechs Modulen, Gesamtscore, fünf Pflegegrade – bestehen. Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien zur Qualitätssicherung der Pflegebegutachtung im Februar 2026 aktualisiert; die inhaltlichen Änderungen des PNOG greifen darüber hinaus.

Vorgesehen im Entwurf

       Anpassung der unteren Schwellenwerte des Gesamtscores sowie der gewichteten Modulwerte in den Modulen 1, 4 und 6.

       Ein neuer Expertenbeirat soll die Einstufungskriterien laufend an wissenschaftliche Erkenntnisse anpassen.

       Präventionsempfehlungen sollen bereits in der Begutachtungssituation dokumentiert und weitergegeben werden.

Was das für die gerichtsfeste Begutachtung heißt

Für Pflegesachverständige in sozialgerichtlichen Verfahren ergeben sich mindestens drei praktische Konsequenzen:

       Antragsdatum-Abhängigkeit: Für Anträge bis 31.12.2026 gilt weiter das heutige Recht; für Anträge ab 01.01.2027 die neuen Schwellenwerte. Bei Verfahren, die den Übergang berühren, ist der Zeitpunkt der Antragstellung sorgfältig zu prüfen und aktenkundig zu machen.

      Bestandsschutz nach § 142b: Bereits eingestufte Personen behalten ihren Grad. Eine Herabstufung ist nur bei nachweislicher Verbesserung möglich. Das erhöht in Widerspruchs- und Klageverfahren die Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlichen Zustandsänderung.

   Verschiebung Modul 4: Wer den Sprung von „erheblich“ zu „schwer“ heute mit 19 Einzelpunkten erreicht, benötigt künftig 25. Die Bewertung von Selbstversorgungsleistungen (Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung) wird damit begutachtungstechnisch schärfer – und potenziell streitanfälliger.

Rentenbeiträge pflegender Angehöriger: durchschnittlich 30 Prozent weniger

Bislang zahlt die Soziale Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige in Höhe von bis zu rund 740 € monatlich. Der Referentenentwurf reduziert diese Beiträge über eine Änderung von § 166 Abs. 2 SGB VI um durchschnittlich 30 Prozent.

Praktisch bedeutet das:

       Das fiktive Einkommen als Berechnungsgrundlage wird von 100 % auf 70 % der Bezugsgröße gesenkt.

       Wer heute eine Person mit Pflegegrad 5 pflegt, verliert rund 220 € monatlichen Rentenanspruch – rund 2.640 € pro Jahr.

       Für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und Altersrente beziehen, entfällt zusätzlich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 44 SGB XI n. F.).

       Einsparung laut BMG: rund 7,8 Mrd. Euro bis 2030.

ver.di lehnt die Regelung „entschieden“ ab und fordert die „ersatzlose Streichung“ – die Finanzierung dieser versicherungsfremden Leistung gehöre in den Bundeshaushalt. Oliver Blatt vom GKV-Spitzenverband formuliert schärfer: „Weiterhin sollen die Beitragszahlenden den Bundeshaushalt subventionieren, indem sie die künftig gekürzten Rentenbeiträge der pflegenden Angehörigen in Milliardenhöhe bezahlen müssen.“

Die BAGFW nennt die Kürzung „familien- und frauenfeindlich“ und „nicht hinnehmbar“. Pflegewaechter spricht offen von einem eigenen Armutsrisiko für pflegende Angehörige.

Finanzierung: Sparen, aber nicht nur bei den Betroffenen

Neben den Kürzungen bei den Leistungen setzt der Entwurf zusätzliche Einnahmehebel an:

       Beitragszuschlag Kinderlose: +0,1 Prozentpunkte auf 0,7 % – rund 4,6 Mrd. € in vier Jahren.

       Beiträge auf Minijobs: Arbeitgeber zahlen künftig einen neuen Beitrag; erwartetes Volumen rund 4,8 Mrd. €.

       Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze: von 5.812,50 € auf 6.450 € monatlich – bis 2030 rund 6,8 Mrd. € Mehreinnahmen.

       Kürzung der Rentenbeiträge pflegender Angehöriger: bis 2030 rund 7,8 Mrd. € Einsparung.

       Aussetzung der Tarifrefinanzierung nach § 72 SGB XI: befristet bis 2029; Dämpfung der Pflegesatzsteigerungen.

       Rückzahlung Bundesdarlehen (4,2 Mrd. €): verschoben auf 2035 bis 2039.

       Dynamisierung: für 2027 keine Anpassung, ab 2028 an die Inflationsrate der drei vorangegangenen Jahre gekoppelt.

       Sparvolumen gesamt: rund 11,25 Mrd. € (2027) und rund 20,34 Mrd. € (2030).

Was das PNOG für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste bedeutet

Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste bündeln sich im PNOG mehrere Belastungspfade – von der Vergütung über die Aufgabenstruktur bis zur Wettbewerbssituation.

Aufgaben und Rollen

       Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI enden zum 31.12.2027 – ein regelmäßiger Kundenzugang und ein etablierter Erlösbaustein entfällt.

       Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI werden abgeschafft.

       Die neue Pflegebegleitung nach § 7c wird bei den Pflegekassen angesiedelt; ob und wie ambulante Fachpflege strukturell eingebunden wird, ist unklar.

    Angebote zur Unterstützung im Alltag – bislang eine wichtige Nische auch für Betreuungsdienste – dürfen künftig nur noch über eine Zulassung nach Landesrecht bzw. als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 71 Absatz 1a SGB XI n. F. abgerechnet werden.

Leistungsflüsse und Erlöse

      Die Verlagerung der Verhinderungspflege in das Sach- und Entlastungsbudget kann die Kalkulationsgrundlage der Dienste verändern: Ein Teil dessen, was heute als Verhinderungspflege abgerechnet wird, wird künftig aus einem Budget bezahlt, aus dem auch die laufende Versorgung finanziert wird.

       Das Sachleistungsbudget steigt für Pflegegrad 4/5 um 230 € monatlich, für 2/3 um 93 € – bei gleichzeitig integrierter Ersatzpflege bleibt netto oft weniger als es scheint.

       Der neue 24/7-Notdienst nach § 39a ab 2028 ist bislang weder in Umfang noch Vergütung ausdefiniert.

Vergütung und Personalkosten – die Aussetzung der Tarifrefinanzierung

Besonders folgenreich ist die Aussetzung der Tarifrefinanzierung nach § 72 SGB XI – nach Angaben von AOK und goparto von 2027 bis 2029/2030. Damit verlieren tarifgebundene Träger den Automatismus, mit dem tariflich vereinbarte Lohnsteigerungen bislang über die Pflegesätze refinanziert wurden.

       Bestehende Gehälter zum 01.01.2027 dürfen nicht abgesenkt werden.

       Künftige Steigerungen orientieren sich am Grundlohnsatz, der laut goparto eher sinkt.

       Tarifgebundene Träger tragen künftige Lohnrunden selbst – nicht tarifgebundene Anbieter werden im Preiswettbewerb tendenziell begünstigt.

Der bpa nennt den Entwurf „Sparreform statt Zukunftsreform“, der GKV-Spitzenverband bezeichnet ihn als „unausgewogen“, weil Bund und Länder ihrer Finanzverantwortung auswichen.

Wettbewerb: neue Anbietergruppen im Sozialraumbudget

       Anerkannte Nachbarschaftshilfen, ehrenamtliche Träger und nach § 71 Absatz 1a zugelassene ambulante Betreuungseinrichtungen konkurrieren um dasselbe Sozialraumbudget.

       Ambulante Pflegedienste sind vom klassischen Anwendungsfall der Alltagsbegleitung im Sozialraumbudget ausgeschlossen.

       Wer beides – Alltagsbegleitung und professionelle Pflege – anbieten will, muss gegebenenfalls zwei getrennte Zulassungswege parallel führen und trägt den administrativen Aufwand.

Kundenverhalten und Beratungslogik

       Die Umbenennung „Pflegegeld → Entlastungsbudget“ und die neue Verwendungsflexibilität kann pflegende Angehörige zu einer stärkeren Selbstorganisation der Versorgung bewegen – zu Lasten professioneller Anbieter.

       Gleichzeitig entzieht die Auslagerung der Beratung den Diensten einen niedrigschwelligen Kontaktpunkt zu Neukunden.

     Der Ausschluss von Pflegegrad 1 aus dem Sozialraumbudget verkleinert eine Zielgruppe, für die viele Dienste in den letzten Jahren spezifische Angebote aufgebaut haben.

Kritische Gesamtwertung

Der Referentenentwurf enthält fachlich anschlussfähige Elemente – etwa den präventiven Ansatz der Pflegebegleitung, die Bündelung von Leistungen und die Einführung eines Expertenbeirats für die Begutachtungskriterien. Wer den Entwurf jedoch nur an seinen Überschriften misst, verkennt seine finanzielle Logik.

Sechs Punkte, an denen der Entwurf sich messen lassen muss:

      Transparenz der Kalkulation: Ohne offene Herleitung der neuen Budgetbeträge – inklusive der integrierten Ansprüche – bleibt offen, ob die höheren Zahlen echte Verbesserungen sind oder nur eine Umverteilung.

       Zugangsgerechtigkeit: Höhere Schwellenwerte plus Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1 treffen Menschen mit beginnender Pflegebedürftigkeit und leichter Demenz überproportional.

       Zeitliche Kohärenz: Kürzung der ersten drei Monate ab 2027, Pflegebegleitung erst ab 2028, Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege ebenfalls erst ab 2028 – der Zeitversatz produziert Versorgungslücken.

  Verantwortung für versicherungsfremde Leistungen: Rentenbeiträge pflegender Angehöriger aus der SPV zu kürzen, ist ein sozialpolitischer Systemwechsel, der die Beitragszahlenden stärker belastet und pflegende Angehörige zurück ins Armutsrisiko schiebt.

       Tarifrefinanzierung: Die Aussetzung schwächt tarifgebundene Träger und wirkt gegen erklärte Ziele der Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs.

   Rolle der ambulanten Pflege: Wenn Beratung, Schulung und Alltagsbegleitung ausgelagert werden, verschmälert sich das Aufgabenprofil auf Verrichtungsleistungen – mit Rückwirkung auf Berufsbild und Fachkräftegewinnung.

Der Paritätische fasst die Grundkritik pointiert zusammen: „Mit den beabsichtigten drastischen Kürzungen, Streichungen und Mehrbelastungen kann keine echte Struktur- und Finanzierungsreform der Pflegeversicherung als Systemwechsel eingeleitet werden.“

Praktische Folgen – was ambulante Dienste jetzt prüfen sollten

     Antragslage bis 31.12.2026: Kundinnen und Kunden auf laufende oder anstehende Erst- und Höherstufungsanträge hinweisen; sie werden noch nach heutigem, günstigerem Recht bewertet.

     Leistungskalkulation überprüfen: Wie hoch ist heute der Anteil der Verhinderungspflege am Umsatz? Wie viel davon wandert absehbar in Sach- bzw. Entlastungsbudget?

     Beratungsangebote neu positionieren: Wenn § 37 Abs. 3 und § 45 wegfallen, ist zu prüfen, ob Kooperationen mit der neuen Pflegebegleitung, mit    Pflegekassen oder Kommunen möglich sind – etwa als Leistungserbringer im Auftrag.

       Zulassung nach § 71 Abs. 1a im Blick behalten: Wer Alltagsbegleitung anbieten will, sollte den kommenden Landesrechtsrahmen frühzeitig mitgestalten,  statt in Investitionen zu gehen, die vom Sozialraumbudget später ausgeschlossen sind.

       Tarifpolitik und Kalkulation: Für tarifgebundene Träger gehört die vierjährige Aussetzung der Tarifrefinanzierung in die Wirtschaftsplanung – gegebenenfalls   mit Gesprächen an der Vergütungsseite und in Tarifrunden.

       Notdienst 2028: Frühzeitig prüfen, ob und wie sich der 24/7-Notdienst nach § 39a organisatorisch abbilden lässt – über Rufbereitschaft, Personalpuffer und  Kooperationsmodelle.

Ausblick

Der Referentenentwurf ist ein Anfang, kein Abschluss. Kabinettsbeschluss, Bundestagsverfahren und Bundesrat stehen noch aus; einige Regelungen können sich noch verändern. Die Verbändeanhörung hat spürbare Kritikpunkte geliefert – von der Kalkulation über die Zugangshürden bis zur strukturellen Rolle der ambulanten Pflege.

Für Pflegesachverständige, ambulante Träger und ihre Kundinnen und Kunden lohnt es sich, die weiteren Schritte eng zu begleiten. Zwei Zeitfenster sind besonders wichtig: die verbleibende Antragsphase bis Ende 2026 – und der Übergang 2027/2028, in dem Kürzungen bereits greifen, die versprochenen Kompensationen aber noch nicht.

Ob das PNOG am Ende die Balance zwischen Finanzierungsstabilität und Versorgungsqualität hält, hängt davon ab, wie ernst der Gesetzgeber die vorliegenden Stellungnahmen nimmt – und ob die Zahlen im Anhang des Entwurfs mit dem Alltag der Pflege in Einklang zu bringen sind. 

Quellen

Alle im Text genutzten Quellen sind hier zusätzlich als anklickbare Links aufgeführt.

       BMG – Referentenentwurf PNOG (PDF), 05.06.2026 – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf

       BMG – Gesetzesseite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog

       BMG – FAQ zum PNOG – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog

       wir pflegen e. V. – Stellungnahme Schwellenwerte – https://www.wir-pflegen.net/images/downloads/stellungnahmen/260605_Stellungnahme_Schwellenwerte_Pflegegrade.pdf

       Pflege.de – Pflegeneuordnungsgesetz – https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegeneuordnungsgesetz-pnog/

       Pflege.de – Sozialraumbudget – https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/sozialraumbudget/

       pflegewaechter.de – Pflegereform 2026: Schlag gegen Betroffene – https://pflegewaechter.de/blog/pflegegrade/pflegereform-2026-schlag-gegen-betroffene/

       pflegewaechter.de – Was Sie durch das PNOG verlieren – https://pflegewaechter.de/blog/pflegeleistungen/pflegereform-2026-gesetzentwurf-verluste/

       Beratungseinsatz NRW – Neue Pflegegrad-Berechnung – https://www.beratungseinsatz.nrw/die-neue-pflegegrad-berechnung-mehr-leistung-auf-dem-papier-aber-was-bleibt-unterm-strich/

       Pflege-Dschungel – Referentenentwurf 2027 – https://pflege-dschungel.de/referentenentwurf-2027/

       EGIDO – Pflegeneuordnungsgesetz: ambulante Dienste – https://egido.de/fachwissen/pflegeneuordnungsgesetz

       Der Paritätische – Stellungnahme PNOG – https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/pflegeneuordnungsgesetz-pnog-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-neuordnung-der-pflegeversicherung-veroeffentlicht/

       Diakonie Saar – Ambulante Pflege stärken – https://www.diakonie-saar.de/aktuelles/meldung/pflegeneuordnungsgesetz-ambulante-pflege-staerken

       AWO – Beratung durch ambulante Pflegedienste in Gefahr – https://awo.org/pressemeldung/beratung-durch-ambulante-pflegedienste-in-gefahr/

       DBfK – Nachbesserungsbedarf im PNOG – https://www.dbfk.de/de/dbfk-aktuell/magazine/2026/07/Deutlicher-Nachbesserungsbedarf-im-Pflegeneuordnungsgesetz.php

       ver.di – Stellungnahme PNOG – https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Pflegeneuordnungsgesetz_-_PNOG/verdi_Stellungnahme_PNOG.pdf

       BAGFW – Stellungnahme PNOG – https://www.paritaet-hamburg.de/fileadmin/news_import/2026-06-10_BAGFW-Stena_RefEentwurf_PNOG_fin.pdf

       Stiftung Patientenschutz – Stellungnahme PNOG – https://www.stiftung-patientenschutz.de/uploads/docs/sonstige/PID_1_2026_Stellungnahme%20zum%20Referentenentwurf%20zum%20Pflegeneuordnungsgesetz.pdf

       bpa – Stellungnahme PNOG – https://www.bpa.de/fileadmin/Mein_bpa/Stellungnahmen/bpa-Stellungnahme_Ref_PNOG_10.06.2026.pdf

       AOK-Politik – Übersicht PNOG – https://www.aok.de/pp/gesetz/pnog/

       goparto – Tarifrefinanzierung ausgesetzt – https://www.goparto.com/artikel/pnog-tarifrefinanzierung-ausgesetzt-2027

       Ärzteblatt – Sparpläne und Zusatzbelastungen – https://www.aerzteblatt.de/news/pflegeversicherung-soll-durch-sparplane-und-zusatzbelastungen-saniert-werden-2f33f888-af8b-40ad-b13d-50522e198e84

       Medizinischer Dienst Bund – Richtlinien Qualitätssicherung Pflegebegutachtung – https://md-bund.de/aktuell/aktuelle-meldungen/neue-richtlinien-zur-qualitaetssicherung-der-pflegebegutachtung.html

Redaktionsstand: 14. September 2026. Der Referentenentwurf ist noch nicht vom Kabinett beschlossen; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.


Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung

Ein auch als Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bezeichneter Entwurf einer sogenannten neuen Pflegereform wurde bereits Anfang Juni 2026 veröffentlicht. Die primäre Kritik von Leistungserbringerverbänden fokussiert insbesondere die Aussetzung tarif- bzw. kirchenarbeitsrechtlicher Lohnsteigerungen und die Begrenzung derselben auf 50% der um einen Prozentpunkt geminderten Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V. Die in dem Entwurf vorgesehenen leistungsrechtlichen Veränderungen, bei denen es sich zumeist um offene oder verdeckte Leistungskürzungen handelt, treten dabei in den Hintergrund. Neben einer Umstrukturierung der bisher mit dem SGB XI normierten Beratungskonzeption, wird aber ebenfalls vorgesehen, den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu verändern. Konkret wird geplant, mit § 15 Absatz 3 PNOG-E die Schwellenwerte der Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben und damit den Zugang zu den Leistungen zu erschweren. Geringe Beeinträchtigungen (Pflegegrad 1) werden dann ab einem gewichteten Punktwert von insgesamt 15 (bisher 12,5) gewichteten Punkten anerkannt. Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigungen) soll danach ab 30 gewichteten Punkten (bisher 27,5) zuerkannt werden und Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen) ab 50 gewichteten Punkten (bisher ab 47,5) gelten. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 4 und 5 sollen hingegen unverändert bleiben. Entsprechend wird mit Absatz 7 des Entwurfs die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit bei Kindern geregelt.

Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die vorgesehenen Besitzstandregelungen nach § 142b PNOG-E. Danach soll gelten, dass die Feststellung des Umfangs von Pflegebedürftigkeit jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts erfolgt. Bei Wiederholungsbegutachtungen soll dann der Zeitpunkt der Feststellung maßgeblich sein(Absatz 1). Nach Absatz 2 soll der bis zum 31. Dezember 2026 festgestellte Umfang des Pflegebedarfs bis zu einer Neubewertung weiter gelten (Besitzstand). Eine Herabstufung kann allein aufgrund der Änderungen der Schwellenwerte nicht erfolgen. Hier wird abzuwarten bleiben, inwieweit die Pflegekassen verstärkt Wiederholungsbegutachtungen in Auftrag geben und mit welcher Begründung. Der Entwurf des PNOG kann >hier< eingesehen werden.


Bund-Länder-Kommission „Zukunftspakt Pflege“

Die von der Bundesregierung eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe war aufgefordert, bis Ende des Jahres 2025 Vorschläge für eine nachhaltige und zukunftssichere Strukturierung und Finanzierung der Pflegeversicherung zu erarbeiten. Von den Fach-Arbeitsgruppen „Versorgung“ und „Finanzierung“ wurde ein 48 Seiten umfassendes Papier vorgelegt, das politisch zwar noch nicht legitimiert ist, aber erkennen lässt, welche Vorschläge unterbreitet werden sollen, um die Pflegeversicherung als Teilleistungssystem zu stabilisieren. Grundlage der Arbeit war die Maßgabe, „keine Vorschläge zu unterbreiten, die zu Mehrausgaben führen, soweit diese nicht unmittelbar auf die demografische Entwicklung zurückzuführen sind.“

So wird u.a. empfohlen, den Pflegegrad 1 zu erhalten, aber mit anderen Leistungen zu hinterlegen und den Entlastungsbetrag aufzulösen, da sich dieser nicht bewährt habe und rechnerisch von weniger als der Hälfte der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werde. Inhaltlich soll ein Schwerpunkt zur Beratung und Prävention konzipiert werden. Ein anderer Vorschlag besteht darin, bei der Pflegegradermittlung die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 anzuheben und den ursprünglich im Jahr 2013 empfohlenen Schwellenwerten anzupassen. Setzt sich dieser Vorschlag durch, würde das bedeuten, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung des Pflegegrades 1 dann bei 15 (jetzt 12,5), bei Pflegegrad 2 bei 30 (jetzt 27,5) und bei Pflegegrad 3 bei 49 (jetzt 47,5) gewichteten Punkten erfüllt sind. Soweit bekannt ist vorgesehen, aus den erarbeiteten Vorschlägen einen Abschlussbericht der Kommission vorzulegen, der für den 11. Dezember 2025 angekündigt ist.


MD-Bund veröffentlicht neue Qualitäts-Prüfungsrichtlinien für ambulante Pflegeinrichtungen (QPR ambulant)

Der Medizinische Dienst Bund hat jetzt die neuen Qualitäts-Prüfungsrichtlinien für ambulante Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. Diese waren mit Datum vom 15. Mai 2025 vorgelegt und am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden. Die QPR ambulante Pflege Teil 1a bilden die Grundlage für die Prüfung der Qualität der allgemeinen ambulanten Pflege, der außerklinischen Intensivpflege und der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden; sie treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind zugleich die Grundlage für die Prüfung der Abrechnungen von ambulanten Pflegeleistungen. Mit Teil 1b der QPR werden die Modalitäten der Qualitätsprüfung von ambulanten Betreuungsdiensten in einem gesonderten Teil der QPR geregelt, der bisher nur im Entwurf vorliegt.

Die neue QPR für ambulante Pflegeeinrichtungen finden Sie >hier<.


Medizinischer Dienst Bund veröffentlicht 1. Report Pflegebedürftigkeit

Es sind teils beeindruckende Zahlen, die der Medizinische Dienst Bund (MD) mit dem ersten Report Pflegebedürftigkeit veröffentlicht hat. So haben zum Ende des Jahres 2024 bspw. 5,6 Millionen Menschen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen. Entsprechend hat sich die Anzahl der durch die Medizinischen Dienste durchgeführten Begutachtungen zur Pflegebedürftigkeit seit dem Jahr 2014 verdoppelt; im Jahr 2024 wurden den Angaben zufolge mehr als drei Millionen Begutachtungen durchgeführt. Dabei gibt der MD an, dass knapp zwei Drittel der begutachteten Personen (61,1%) Frauen gewesen sind. Bei fast jeder zehnten Begutachtung wurde Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt, bei knapp jeder dritten Begutachtung empfahlen die Medizinischen Dienste den Pflegegrad 2 und bei jeder vierten Begutachtung den Pflegegrad 3. Bemerkenswert ist ferner, dass bei fast jeder fünften Erstbegutachtung (18,5%) keine Leistungsempfehlung abgegeben wurde. Nach Höherstufungsanträgen hätten sieben von zehn Personen einen höheren Pflegegrad erhalten. Einen Überblick über die Entwicklungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung finden Sie >hier<.


Medizinischer Dienst Bund veröffentlicht neue Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR)

Seit 13. Juli 2024 gelten für die Bereiche der häuslichen Krankenpflege (HKP) und die außerklinische Intensivpflege (AKI) neue Qualitätsprüfungsrichtlinien nach § 275b Absatz 1 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz l Nummer 2 SGB V. Hintergrund war die Einführung des Gesetzes zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem insbesondere die außerklinische Intensivpflege gestärkt werden sollte. Weitere Aktualisierungen betreffen die Bereiche der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, der Wundversorgung sowie der erweiterte Versorgungsverantwortung von Pflegefachpersonen. Die neuen QPR finden Sie >hier<.


Erneute Anpassung der Begutachtungsrichtlinien

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungsrichtlinien – BRi) erneut angepasst und das Beteiligungsverfahren eröffnet.

Mit dem im März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) wurden die Regelungen des § 142a SGB XI, die Begutachtungen in bestimmten Fallkonstellationen auf der Basis von Telefoninterviews ermöglicht hatten, noch einmal erweitert. Nunmehr ist es den Medizinischen Diensten möglich, neben telefonischen Begutachtungen, solche auch per Videotelefonie durchzuführen; entsprechend wurden die BRi angepasst. Im Vorwort wird dazu ausgeführt: „Grundlage für die Regelungen zum strukturierten Telefoninterview und zur Videotelefonie sind die Ergebnisse der gesetzlich geforderten pflegewissenschaftlichen Studie zur Untersuchung der Anwendbarkeit des Telefoninterviews für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie die Anpassungen durch das DigiG.“ Dies aber ist insoweit nicht korrekt, als das der Eindruck vermittelt wird, dass die erwähnte Studie sowohl Telefoninterviews als auch Videotelefonie in bestimmten Fällen für geeignet erklärt. Zwar werden videogestützte Begutachtungen durch die Studie für die Zukunft nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich erwähnt, dass diese zum Zeitpunkt der Studie noch nicht hinreichend beforscht waren. Gutachten nach telefonischem Interview, wie auch videogestützt, sind dem Wunsch antragstellender Versicherter nach persönlicher Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs nachgeordnet. Auf dieses Wahlrecht haben die Medizinischen Dienste hinzuweisen. Bei Erstbegutachtungen und Begutachtungen im Widerspruchsverfahren sind telefonische und videogestützte Begutachtungen grundsätzlich ausgeschlossen. Mehr zum Thema finden Sie u.a. unter:  

https://link.springer.com/article/10.1007/s00058-024-3617-2










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