Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Aktuelles










Medizinischer Dienst Bund veröffentlicht neue Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR)

Seit 13. Juli 2024 gelten für die Bereiche der häuslichen Krankenpflege (HKP) und die außerklinische Intensivpflege (AKI) neue Qualitätsprüfungsrichtlinien nach § 275b Absatz 1 Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz l Nummer 2 SGB V. Hintergrund war die Einführung des Gesetzes zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem insbesondere die außerklinische Intensivpflege gestärkt werden sollte. Weitere Aktualisierungen betreffen die Bereiche der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, der Wundversorgung sowie der erweiterte Versorgungsverantwortung von Pflegefachpersonen. Die neuen QPR finden Sie >hier<.


Erneute Anpassung der Begutachtungsrichtlinien

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungsrichtlinien – BRi) erneut angepasst und das Beteiligungsverfahren eröffnet.

Mit dem im März 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) wurden die Regelungen des § 142a SGB XI, die Begutachtungen in bestimmten Fallkonstellationen auf der Basis von Telefoninterviews ermöglicht hatten, noch einmal erweitert. Nunmehr ist es den Medizinischen Diensten möglich, neben telefonischen Begutachtungen, solche auch per Videotelefonie durchzuführen; entsprechend wurden die BRi angepasst. Im Vorwort wird dazu ausgeführt: „Grundlage für die Regelungen zum strukturierten Telefoninterview und zur Videotelefonie sind die Ergebnisse der gesetzlich geforderten pflegewissenschaftlichen Studie zur Untersuchung der Anwendbarkeit des Telefoninterviews für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie die Anpassungen durch das DigiG.“ Dies aber ist insoweit nicht korrekt, als das der Eindruck vermittelt wird, dass die erwähnte Studie sowohl Telefoninterviews als auch Videotelefonie in bestimmten Fällen für geeignet erklärt. Zwar werden videogestützte Begutachtungen durch die Studie für die Zukunft nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich erwähnt, dass diese zum Zeitpunkt der Studie noch nicht hinreichend beforscht waren. Gutachten nach telefonischem Interview, wie auch videogestützt, sind dem Wunsch antragstellender Versicherter nach persönlicher Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs nachgeordnet. Auf dieses Wahlrecht haben die Medizinischen Dienste hinzuweisen. Bei Erstbegutachtungen und Begutachtungen im Widerspruchsverfahren sind telefonische und videogestützte Begutachtungen grundsätzlich ausgeschlossen. Mehr zum Thema finden Sie u.a. unter:  

https://link.springer.com/article/10.1007/s00058-024-3617-2


Fristüberschreitungen bei den Begutachtungen verursachen Millionenkosten

Soweit Pflegekassen Gründe zu vertreten haben, weshalb Begutachtungen im ambulanten Versorgungsbereich nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen realisiert werden, sind sie nach § 18c Absatz 5 SGB XI verpflichtet, für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die antragstellenden Personen zu zahlen. Für das Jahr 2023 gab der GKV-Spitzenverband die Zahl der von den Pflegekassen zu vertretenden Verzögerungen in den Begutachtungsverfahren mit insgesamt 167.225 an. Wird dabei zugrunde gelegt, dass in jedem dieser Fälle die Frist nicht länger als eine Woche überzogen wird, belaufen sich die Ausgaben dafür in Höhe von knapp 12 Mio. Euro. Das sind Beiträge der Versicherten, die für die Gewährung von Pflegeleistungen nicht zur Verfügung stehen. Bspw. könnten damit für 1.745 Versicherte mit Pflegegrad 3 ein Jahr lang Geldleistungen nach § 37 Absatz 1 SGB XI finanziert werden.


Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege legt Gutachten 2024 vor

Unter dem Titel „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource.“ hat der Sachverständigenrat sein neues Gutachten vorgelegt, das sich schwerpunktmäßig auf die personellen Strukturen und den Einsatz der Ressource „Personal“ konzentriert. Für den Bereich der ambulant-pflegerischen Versorgung findet sich eine ernüchternde Zustandsbeschreibung, die mit einer „fehlenden zielgerichteten Pflegeinfrastrukturentwicklung, einer unzureichend bedarfsgerechten Ausdifferenzierung der Leistungen ambulanter Pflege, einem starren Finanzierungsrahmen, erheblichen Versorgungslücken, einer hochkomplexen, weitestgehend unkoordinierten Angebotslandschaft informeller Hilfen und formeller Angebote, ausgeprägten Schnittstellenproblemen und ungenutzten Potenzialen in der Prävention, der Gesundheitsförderung sowie der Förderung des Selbstmanagements“ zusammengefasst wird. Um vorhandene Potentiale nutzbar machen zu können, wird u.a. eine kleinräumige, bundesweit einheitliche Bedarfserfassung benötigter Strukturen ebenso empfohlen, wie eine flächendeckende Pflegebedarfsplanung. Nach Auffassung des Rates sollten regionale Pflegekompetenzzentren etabliert werden. Ein Pflegekompetenzzentrum wird dabei „als vernetzende Stelle die Leistungen und Teams ambulanter Pflege in regionalen Einzugsgebieten [bündeln]“ gedacht und die „gemeinsam die Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung“ ermöglichen sollen.

Das Gutachten finden Sie unter:

https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2024/Gutachten_2024_barrierefrei.pdf


Kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung bald per Video ins Haus?

Nachdem mit § 142a SGB XI die telefonische Begutachtung in bestimmten Fällen gesetzlich legitimiert wurde, bereitet der Medizinische Dienst auch videobasierte Begutachtungen vor. Dazu wurde in insgesamt 53 stationären Pflegeeinrichtungen eine Videokonferenz-Software erprobt, mit Hilfe derer der Umfang von Pflegebedürftigkeit bei zusammen 67 Bewohner*Innen erhoben wurde. Im Nachgang der videobasierten Begutachtungen wurde in fünf Fällen (das entspricht ca. 7.5%) im Nachgang eine persönliche Befunderhebung durchgeführt, mit der in 15 bis 20 Minuten die gleichen Ergebnisse ermittelt wurden, wie zuvor per Video. Daraus wird u.a. das Ergebnis abgeleitet, dass dies „ein deutlicher Hinweis für eine valide und reliable Durchführbarkeit der Videobegutachtung“ sei. Eingeschätzt wurde ferner, dass es dem Grunde nach keine Fallkonstellationen gäbe, die für eine Videobegutachtung nicht in Betracht zu ziehen sei. Besonders eigne sie sich für Begutachtungen in stationären Pflegeeinrichtungen, da im Bedarfsfall professionell Pflegende eingreifen und den Begutachtungsprozess insgesamt unterstützen könnten.

Dies mag man so sehen können. Erkennbar ist aber auch, dass auf diesem Weg Aufgaben der Medizinischen Dienste, nämlich die Feststellung des Umfangs von Pflegebedürftigkeit, auf diese Weise in die stationären Pflegeeinrichtungen verlagert werden. Denn deutlich ist ebenso geworden, dass – wenn die Pflegenden in den Einrichtungen die Videobegutachtungen nicht unterstützen – es sich nicht um eine Alternative zur persönlichen Befunderhebung erweist, weil derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die pflegebedürftigen Versicherten über das notwendige technische Know-how verfügen, um eine gelingende Begutachtung auf diesem Weg zu sichern. Soweit sich Pflegeeinrichtungen dazu entschließen, den Medizinischen Diensten hier die Arbeit abzunehmen, sollte zuvor über eine angemessene Vergütung gesprochen werden.

Die Ergebnisse der Studie des MD Bund finden Sie  unter: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/SPRINT-Studie_Abschlussbericht_Dez_2022.pdf


Medizinischer Dienst Bund vervollständigt die neuen Begutachtungsrichtlinien

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) war der Medizinische Dienst Bund (MD-Bund) aufgefordert, die Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit (BRi) gemäß § 17 SGB XI an die mit dem PEUG getroffenen Regelungen anzupassen. Kernpunkt war die Neuordnung des Begutachtungsverfahrens den Paragrafen 18a ff. SGB XI.

Mit § 142a SGB XI wurde der MD-Bund ermächtigt, Regelungen für die Begutachtung nach strukturierten telefonischen Interviews in den BRi zu verankern. Die sogenannten „telefonischen Begutachtungen“ sind, nicht regelhaft, sondern ergänzend oder alternativ zur Untersuchung der Versicherten im Wohnbereich, unter bestimmten Voraussetzungen seit 18. November 2023 möglich. Die BRi in dieser Fassung war jedoch unvollständig, da das Kapitel 3.4 („Begutachtung bei Krisensituationen“) fehlte. Diese Lücke wurde nunmehr gefüllt und die BRi in einer vervollständigten Fassung vom 21. Dezember 2023 veröffentlicht, die mit Wirkung zum 13. Januar 2024 in Kraft getreten sind.

Alle wichtigen Einzelheiten und Informationen zu den Begutachtungen nach strukturiertem telefonischem Interview finden Sie auf unseren Seiten unter dem Button ‘Begutachtungsrichtlinien‘ auf der Seite ‘Begutachtung nach Telefoninterview‘.


Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz(GVWG)

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der „Reform der Pflegeversicherung zugestimmt. Demnach sollen u.a. ab September 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Einrichtungen geschlossen werden, die eine tarifliche Bezahlung der Mitarbeitenden nachweisen können. Auch ein bundeseinheitliches Personalbemessungsinstrument für die stationären Pflegeeinrichtungen soll es geben, mit dem der Personalbedarf einrichtungsindividuell berechnet werden kann, der sich dann an der Bewohner*Innenstruktur der Einrichtungen orientiert. Im ambulanten Pflegebereich sollen die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent angehoben werden. Stationär versorgte pflegebedürftige Menschen sollen von den stetig gestiegenen Eigenanteilen an den pflegebedingten Aufwendungen entlastet werden und das umso mehr, je länger sie in der Pflegeeinrichtung leben. Durch Zuschläge sollen die Pflegekassen im ersten Jahr fünf Prozent der durch die Bewohner*Innen zu tragenden pflegebedingten Aufwendungen übernehmen, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%. Die Betonung liegt hier auf den pflegebedingten Aufwendungen, die etwa knapp 40% der gesamten Zuzahlung ausmachen. Weitere ca. 40% des Zuzahlungsbetrages gelten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und etwa 20% für Investitionskosten ab. Die pflegebedingten Aufwendungen belaufen sich derzeit bundesdurchschnittlich auf 830 Euro und bedeutet demnach eine monatliche Entlastung von 41,50 Euro im ersten Jahr der vollstationären Versorgung. Bei den durch die Bewohner*Innen im Bundesdurchschnitt selbst zu tragenden Gesamtkosten von etwa 2.000 Euro wird die Relation der tatsächlichen Entlastung deutlich. Hinzu kommt, dass die meisten der neu in die Pflegeeinrichtungen einziehenden Bewohner*Innen innerhalb des ersten Jahres ihres Aufenthaltes versterben. In der Gesetzesbegründung finden sich diese Fakten nicht. Alle beschlossenen Änderungen finden Sie >hier<


GKV-Spitzenverband aktualisiert die Begutachtungsrichtlinien

Die Begutachtungsrichtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (BRi) sind nunmehr in einer dritten Auflage erschienen. Der GKV-Spitzenverband hatte mit Beschluss vom 23. März 2021 Anpassungen der Begutachtungskriterien vorgenommen und damit die Bewertung der Fähigkeiten in den einzelnen Lebensbereichen (Modulen) konkretisiert. Hingegen ist die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments unverändert geblieben. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den beabsichtigten Änderungen der Richtlinien mit Schreiben vom 23.04.2021 mit Auflagen zugestimmt. Der GKV-Spitzenverband gibt an, diese Auflagen fristgerecht umgesetzt zu haben, weshalb die BRi in der aktualisierten Fassung nunmehr veröffentlicht werden konnten. Die BRi finden Sie >hier<


Siebter Pflegebericht durch die Bundesregierung verabschiedet

Das Bundeskabinett hat den nunmehr siebten Pflegebericht, mit dem über die Entwicklung der Pflegeversicherung in den Jahren 2016 bis 2019 berichtet wird, verabschiedet. Wesentliche Inhalte beziehen sich auf die Gesetzgebung im Berichtszeitraum, wie u.a. die Pflegestärkungsgesetze, das Pflegeberufegesetz und auch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Gemäß § 10 Absatz 1 SGB XI ist die Bundesregierung verpflichtet, regelmäßig aller vier Jahre über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung zu berichten. Der aufgrund der Corona-Situation verspätet veröffentlichte Bericht gliedert sich in vier Kapitel, mit denen
a) bisherige Entwicklungen und Herausforderungen in der Pflegeversicherung beschrieben werden,
b) umgesetzte oder initiierte Gesetze,
c) ein Ausblick auf geplante Gesetzesvorhaben sowie
d) Daten, Zahlen und Fakten zum Stand der pflegerischen Versorgung dargestellt werden.
Den vollständigen Bericht finden Sie >hier<


Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen

Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI veröffentlicht. Diese sind inhaltlich den Kriterien der Hygienekonzepte der medizinischen Dienste angepasst. Danach gilt für Regelprüfungen in vollstationären Einrichtungen, dass Regelprüfungen, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, in den Pflegeeinrichtungen stattfinden, in denen die Bewohner*Innen im Rahmen der Reihenimpfung ein Impfangebot gegen SARS-CoV-2 erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage). In Einrichtungen, in denen noch keine Impfungen stattgefunden haben, die aber mit einer stabilen Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner*Innen innerhalb der letzten sieben Tagen vor Prüfbeginn liegen, können Regelprüfungen durchgeführt werden. Grundsätzlich finden in Einrichtungen mit aktuellem Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus keine Regelprüfungen statt. Für ambulante Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, an dem von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen bestätigt wurde, dass die Personen mit der höchsten und mit hoher Priorität (siehe § 2 und § 3 der Corona-Impfverordnung) ein Impfangebot erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage), werden Regelprüfungen in ambulanten Pflegediensten, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, durchgeführt. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen, wie für die stationären Pflegeeinrichtungen. Die vollständigen Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit der Qualitätsprüfungen finden Sie >hier<

 

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Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig