Informationen für Ärztinnen und Ärzte
Um Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekassen anerkennen lassen zu können, müssen physische, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nachgewiesen werden, die nicht selbständig kompensiert bzw. bewältigt werden können.
Häufig werden durch Sozialgerichte bei behandelnden Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Beweiserhebung Befund- bzw. Behandlungsberichte abgefordert. Werden Erkrankungen allein als „schwer“ oder „ausgeprägt“ beschrieben, ziehen sich beteiligte Pflegekassen häufig auf das Argument zurück, dass nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung für die Anerkennung von Pflegebedarf entscheidend ist, sondern allein der aus der Erkrankung/Behinderung konkret resultierende Hilfebedarf. Der in den sechs Lebensbereichen (Modulen), beschriebene Hilfebedarf wird dann nicht selten in Zweifel gezogen.
Für die Bewertung eines Hilfebedarfs im Sinne der Begutachtungsrichtlinien kommt es darauf an, erkennen zu können, welche Alltagshandlungen nicht selbständig ausgeführt werden können. Dies gilt sowohl bei somatischen, wie auch bei psychischen Erkrankungen. Beispielsweise könnte bei Mobilitätseinschränkungen angegeben werden, ob die Patientin oder der Patient allein gehen und stehen kann, ob Hilfsmittel für die Fortbewegung erforderlich sind oder nur in Begleitung gegangen werden kann. Oder bei depressiven Erkrankungen ist es hilfreich, bei der Diagnose „Schwere depressive Episode“ auch anzugeben, welche Auswirkungen dies konkret hat und welcher Hilfebedarf sich daraus ergibt (z.B. steht ohne motivierende Unterstützung nicht auf). Mit dem Begutachtungsinstrument werden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten pflegefachlich konkretisiert.
Gern unterstützen wir Sie und Ihre Patientinnen und Patienten, wenn es darum geht, den tatsächlich vorliegenden Hilfebedarf so zu beschreiben, dass er im Rahmen einer Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit nicht mit Formulierungen der BRi kollidiert und in der Folge nicht zur Anerkennung von Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung führt.
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