Begutachtungsinstrument
Das Begutachtungsinstrument (auch bezeichnet als Begutachtungsassessment) wurde in § 15 Absatz 1 SGB XI gesetzlich verankert. Es ist von den Medizinischen Diensten bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit verbindlich anzuwenden. Die sechs Lebensbereiche (Module), aus denen sich in der Erhebung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten im Ergebnis, nach den Bestimmungen des § 15 SGB XI, der Pflegegrad ergibt, sind Bestandteil des Formulargutachtens. Die im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmenden Bewertungen in den mit § 14 SGB XI definierten Modulen wurden mit den Begutachtungsrichtlinien pflegefachlich konkretisiert. Die derzeit aktuelle Fassung der Begutachtungsrichtlinien ist vom 29. September 2023, die am 18. November 2023 in Kraft getreten sind.
Das Begutachtungsinstrument ist ein hochkomplexes Bewertungssystem, das mit den für die Ermittlung eines Pflegegrades hinterlegten Algorithmen für den ungeübten Laien nur sehr schwer nachvollziehbar ist. Als problematisch ist das deswegen zu bewerten, weil die Ermittlung eines Pflegegrades dadurch häufig intransparent bleibt und nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Grundsätzlich gilt: für alle 64 zu bewertenden Einzelkriterien der Module 1 bis 6 werden Einzelpunkte vergeben und modulbezogen addiert. Die in den einzelnen Modulen errechneten Punktzahlen werden entsprechend den Vorgaben des § 15 Absatz 3 SGB XI gewichtet und zu einer (gewichteten) Gesamtpunktzahl addiert, aus der sich schließlich der zu empfehlende Pflegegrad ergibt. Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Unterseite Bewertungssystematik unter dem Button „Begutachtungsrichtlinien“.
Das nachstehende Beispiel zur Erläuterung ermittelt fiktiv den Pflegegrad 3:
Werden für die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten etwa im
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Modul 1 (Mobilität) insgesamt | 5 Punkte |
Modul 2 (Kognitive/kommunikative Fähigkeiten) | 20 Punkte |
Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) | 30 Punkte |
Modul 4 (Selbstversorgung) | 18 Punkte |
Modul 5 (Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen) | 5 Punkte |
Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens/sozialer Kontakte) | 6 Punkte |
erreicht, werden daraus für die einzelnen Module folgende, nach den Bestimmungen des § 15 Absatz 3 SGB XI daraus folgende gewichtete Punktwerte ermittelt:
Modul 1: 5 Punkte
Modul 2: (geht in die Bewertung nicht ein, da der Punktwert im Modul 3 höher ist)
Modul 3: 15 Punkte
Modul 4: 20 Punkte
Modul 5. 20 Punkte
Modul 6: 7,5 Punkte
Aus der daraus gebildeten gewichteten Gesamtpunktzahl (67,5 Punkte) resultiert der Pflegegrad 3. Die Bandbreiten der Punktwerte, aus denen die Pflegegrade resultieren sind mit § 15 Absatz 3 SGB XI festgelegt.