Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Leistungen für pflegebedürftige Menschen

Viele Änderungen in der Pflegeversicherung werden mit dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ begründet (§ 3 Sozialgesetzbuch XI. Buch – SGB XI). Es wird davon ausgegangen, dass es dem Willen der meisten Menschen entspricht, trotz Pflegebedarf solang als möglich selbstbestimmt im bisherigen Wohnumfeld leben zu können. Darauf sollen sich die Hilfeleistungen der Pflegeversicherung konzentrieren, solange es der bestehende Hilfebedarf nicht erfordert, notwendige Hilfen durch eine stationäre Pflegeeinrichtung erbringen zu lassen.

Oft stellt sich die Inanspruchnahme gesetzlich vorgesehener Hilfen als schwierig oder kaum realisierbar dar, z.B. wenn Ansprüche etwa durch die zuständige Kranken-/Pflegekasse als unbegründet abgelehnt werden.
Zwar ist die Pflegekasse gemäß § 7 SGB XI sowohl zur Aufklärung und Auskunft, als auch zur Beratung nach § 7a SGB XI verpflichtet. Die Erfahrungen der vergangen Jahre zeigen jedoch, dass gesetzlich garantierte Leistungen für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien oft nicht bekannt sind. So können z.B. Pflegehilfsmittel und/oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen die Pflege entscheidend erleichtern und so dazu beitragen, dass es tatsächlich ermöglicht wird, trotz Pflegebedarf selbstbestimmt zu Hause wohnen bleiben zu können. Diese Leistungen sind auch bei Pflegegrad 1 zu gewähren.


Wir unterstützen Sie durch qualifizierte pfegefachliche Beratung zu Ihren Fragen im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung und helfen Ihnen gern zum Beispiel bei:

  • der Bewertung des objektiv vorliegenden Pflegebedarfs nach den Kriterien der Begutachtungsrichtlinien und dem geltenden gesetzlich definierten Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • der Beantragung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
  • der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, soweit gewünscht auch die pflegefachliche Begleitung der Begutachtung
  • Fragen zu den Gutachten des Medizinischen Dienstes und den Begutachtungsrichtlinien
  • der Überprüfung und der pflegefachlichen Bewertung von Gutachten Medizinischer Dienste
  • pflegefachlichen Einschätzungen und Bewertungen zu bzw. von Widerspruchsverfahren
  • mit Empfehlungen zu ggf. erforderlichen Leistungsklagen bei dem für Sie zuständigen Sozialgericht/Landessozialgericht

Über unsere E-Mailadresse können Sie einfach und problemlos Verbindung zu uns aufnehmen. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

 

 

Über folgende Möglichkeiten können Sie uns erreichen.

Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
Giebnerstraße 13
04279 Leipzig