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Fristüberschreitungen bei den Begutachtungen verursachen Millionenkosten
Soweit
Pflegekassen
Gründe zu vertreten haben, weshalb Begutachtungen im
ambulanten Versorgungsbereich nicht innerhalb der gesetzlich
festgelegten Fristen realisiert werden, sind sie nach § 18c
Absatz 5 SGB XI verpflichtet, für jede angefangene Woche der
Fristüberschreitung 70 Euro an die antragstellenden Personen
zu zahlen. Für das Jahr 2023 gab der GKV-Spitzenverband die
Zahl der von den Pflegekassen zu vertretenden Verzögerungen in
den Begutachtungsverfahren mit insgesamt 167.225 an. Wird
dabei zugrunde gelegt, dass in jedem dieser Fälle die Frist
nicht länger als eine Woche überzogen wird, belaufen sich die
Ausgaben dafür in Höhe von knapp 12 Mio. Euro. Das sind
Beiträge der Versicherten, die für die Gewährung von
Pflegeleistungen nicht zur Verfügung stehen. Bspw. könnten
damit für 1.745 Versicherte mit Pflegegrad 3 ein Jahr lang
Geldleistungen nach § 37 Absatz 1 SGB XI finanziert werden.
Sachverständigenrat
zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der
Pflege legt Gutachten 2024 vor
Unter dem Titel „Fachkräfte im Gesundheitswesen. Nachhaltiger Einsatz einer knappen Ressource.“ hat der Sachverständigenrat sein neues Gutachten vorgelegt, das sich schwerpunktmäßig auf die personellen Strukturen und den Einsatz der Ressource „Personal“ konzentriert. Für den Bereich der ambulant-pflegerischen Versorgung findet sich eine ernüchternde Zustandsbeschreibung, die mit einer „fehlenden zielgerichteten Pflegeinfrastrukturentwicklung, einer unzureichend bedarfsgerechten Ausdifferenzierung der Leistungen ambulanter Pflege, einem starren Finanzierungsrahmen, erheblichen Versorgungslücken, einer hochkomplexen, weitestgehend unkoordinierten Angebotslandschaft informeller Hilfen und formeller Angebote, ausgeprägten Schnittstellenproblemen und ungenutzten Potenzialen in der Prävention, der Gesundheitsförderung sowie der Förderung des Selbstmanagements“ zusammengefasst wird. Um vorhandene Potentiale nutzbar machen zu können, wird u.a. eine kleinräumige, bundesweit einheitliche Bedarfserfassung benötigter Strukturen ebenso empfohlen, wie eine flächendeckende Pflegebedarfsplanung. Nach Auffassung des Rates sollten regionale Pflegekompetenzzentren etabliert werden. Ein Pflegekompetenzzentrum wird dabei „als vernetzende Stelle die Leistungen und Teams ambulanter Pflege in regionalen Einzugsgebieten [bündeln]“ gedacht und die „gemeinsam die Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung“ ermöglichen sollen. Das Gutachten finden Sie unter: https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2024/Gutachten_2024_barrierefrei.pdf
Kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung bald per Video ins Haus?
Nachdem mit § 142a SGB XI die telefonische Begutachtung in bestimmten Fällen gesetzlich legitimiert wurde, bereitet der Medizinische Dienst auch videobasierte Begutachtungen vor. Dazu wurde in insgesamt 53 stationären Pflegeeinrichtungen eine Videokonferenz-Software erprobt, mit Hilfe derer der Umfang von Pflegebedürftigkeit bei zusammen 67 Bewohner*Innen erhoben wurde. Im Nachgang der videobasierten Begutachtungen wurde in fünf Fällen (das entspricht ca. 7.5%) im Nachgang eine persönliche Befunderhebung durchgeführt, mit der in 15 bis 20 Minuten die gleichen Ergebnisse ermittelt wurden, wie zuvor per Video. Daraus wird u.a. das Ergebnis abgeleitet, dass dies „ein deutlicher Hinweis für eine valide und reliable Durchführbarkeit der Videobegutachtung“ sei. Eingeschätzt wurde ferner, dass es dem Grunde nach keine Fallkonstellationen gäbe, die für eine Videobegutachtung nicht in Betracht zu ziehen sei. Besonders eigne sie sich für Begutachtungen in stationären Pflegeeinrichtungen, da im Bedarfsfall professionell Pflegende eingreifen und den Begutachtungsprozess insgesamt unterstützen könnten.
Dies mag man so sehen können. Erkennbar ist aber auch, dass auf diesem Weg Aufgaben der Medizinischen Dienste, nämlich die Feststellung des Umfangs von Pflegebedürftigkeit, auf diese Weise in die stationären Pflegeeinrichtungen verlagert werden. Denn deutlich ist ebenso geworden, dass – wenn die Pflegenden in den Einrichtungen die Videobegutachtungen nicht unterstützen – es sich nicht um eine Alternative zur persönlichen Befunderhebung erweist, weil derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die pflegebedürftigen Versicherten über das notwendige technische Know-how verfügen, um eine gelingende Begutachtung auf diesem Weg zu sichern. Soweit sich Pflegeeinrichtungen dazu entschließen, den Medizinischen Diensten hier die Arbeit abzunehmen, sollte zuvor über eine angemessene Vergütung gesprochen werden. Die Ergebnisse der Studie des MD Bund finden Sie unter: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/SPRINT-Studie_Abschlussbericht_Dez_2022.pdf
Medizinischer Dienst Bund vervollständigt die neuen
Begutachtungsrichtlinien
Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) war der Medizinische Dienst Bund (MD-Bund) aufgefordert, die Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit (BRi) gemäß § 17 SGB XI an die mit dem PEUG getroffenen Regelungen anzupassen. Kernpunkt war die Neuordnung des Begutachtungsverfahrens den Paragrafen 18a ff. SGB XI. Mit § 142a SGB XI wurde der MD-Bund ermächtigt, Regelungen für die Begutachtung nach strukturierten telefonischen Interviews in den BRi zu verankern. Die sogenannten „telefonischen Begutachtungen“ sind, nicht regelhaft, sondern ergänzend oder alternativ zur Untersuchung der Versicherten im Wohnbereich, unter bestimmten Voraussetzungen seit 18. November 2023 möglich. Die BRi in dieser Fassung war jedoch unvollständig, da das Kapitel 3.4 („Begutachtung bei Krisensituationen“) fehlte. Diese Lücke wurde nunmehr gefüllt und die BRi in einer vervollständigten Fassung vom 21. Dezember 2023 veröffentlicht, die mit Wirkung zum 13. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Alle wichtigen Einzelheiten und Informationen zu den Begutachtungen nach strukturiertem telefonischem Interview finden Sie auf unseren Seiten unter dem Button ‘Begutachtungsrichtlinien‘ auf der Seite ‘Begutachtung nach Telefoninterview‘.
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz(GVWG)
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Reform der Pflegeversicherung zugestimmt. Demnach sollen u.a. ab September 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Einrichtungen geschlossen werden, die eine tarifliche Bezahlung der Mitarbeitenden nachweisen können. Auch ein bundeseinheitliches Personalbemessungsinstrument für die stationären Pflegeeinrichtungen soll es geben, mit dem der Personalbedarf einrichtungsindividuell berechnet werden kann, der sich dann an der Bewohner*Innenstruktur der Einrichtungen orientiert. Im ambulanten Pflegebereich sollen die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent angehoben werden. Stationär versorgte pflegebedürftige Menschen sollen von den stetig gestiegenen Eigenanteilen an den pflegebedingten Aufwendungen entlastet werden und das umso mehr, je länger sie in der Pflegeeinrichtung leben. Durch Zuschläge sollen die Pflegekassen im ersten Jahr fünf Prozent der durch die Bewohner*Innen zu tragenden pflegebedingten Aufwendungen übernehmen, im zweiten Jahr 25%, im dritten Jahr 45% und danach 70%. Die Betonung liegt hier auf den pflegebedingten Aufwendungen, die etwa knapp 40% der gesamten Zuzahlung ausmachen. Weitere ca. 40% des Zuzahlungsbetrages gelten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und etwa 20% für Investitionskosten ab. Die pflegebedingten Aufwendungen belaufen sich derzeit bundesdurchschnittlich auf 830 Euro und bedeutet demnach eine monatliche Entlastung von 41,50 Euro im ersten Jahr der vollstationären Versorgung. Bei den durch die Bewohner*Innen im Bundesdurchschnitt selbst zu tragenden Gesamtkosten von etwa 2.000 Euro wird die Relation der tatsächlichen Entlastung deutlich. Hinzu kommt, dass die meisten der neu in die Pflegeeinrichtungen einziehenden Bewohner*Innen innerhalb des ersten Jahres ihres Aufenthaltes versterben. In der Gesetzesbegründung finden sich diese Fakten nicht. Alle beschlossenen Änderungen finden Sie >hier<
GKV-Spitzenverband aktualisiert die Begutachtungsrichtlinien
Die Begutachtungsrichtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (BRi) sind nunmehr in einer dritten Auflage erschienen. Der GKV-Spitzenverband hatte mit Beschluss vom 23. März 2021 Anpassungen der Begutachtungskriterien vorgenommen und damit die Bewertung der Fähigkeiten in den einzelnen Lebensbereichen (Modulen) konkretisiert. Hingegen ist die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments unverändert geblieben. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den beabsichtigten Änderungen der Richtlinien mit Schreiben vom 23.04.2021 mit Auflagen zugestimmt. Der GKV-Spitzenverband gibt an, diese Auflagen fristgerecht umgesetzt zu haben, weshalb die BRi in der aktualisierten Fassung nunmehr veröffentlicht werden konnten. Die BRi finden Sie >hier<
Siebter Pflegebericht durch die Bundesregierung
verabschiedet
Das Bundeskabinett hat den nunmehr siebten Pflegebericht, mit
dem über die Entwicklung der Pflegeversicherung in den Jahren
2016 bis 2019 berichtet wird, verabschiedet. Wesentliche Inhalte
beziehen sich auf die Gesetzgebung im Berichtszeitraum, wie u.a.
die Pflegestärkungsgesetze, das Pflegeberufegesetz und auch das
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Gemäß § 10 Absatz 1 SGB XI ist
die Bundesregierung verpflichtet, regelmäßig aller vier Jahre
über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der
pflegerischen Versorgung zu berichten. Der aufgrund der
Corona-Situation verspätet veröffentlichte Bericht gliedert sich
in vier Kapitel, mit denen
a) bisherige Entwicklungen und Herausforderungen in der
Pflegeversicherung beschrieben werden,
b) umgesetzte oder initiierte Gesetze,
c) ein Ausblick auf geplante Gesetzesvorhaben sowie
d) Daten, Zahlen und Fakten zum Stand der pflegerischen
Versorgung dargestellt werden.
Den vollständigen Bericht finden Sie >hier<
Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von
Qualitätsprüfungen
Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI veröffentlicht. Diese sind inhaltlich den Kriterien der Hygienekonzepte der medizinischen Dienste angepasst. Danach gilt für Regelprüfungen in vollstationären Einrichtungen, dass Regelprüfungen, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, in den Pflegeeinrichtungen stattfinden, in denen die Bewohner*Innen im Rahmen der Reihenimpfung ein Impfangebot gegen SARS-CoV-2 erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage). In Einrichtungen, in denen noch keine Impfungen stattgefunden haben, die aber mit einer stabilen Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner*Innen innerhalb der letzten sieben Tagen vor Prüfbeginn liegen, können Regelprüfungen durchgeführt werden. Grundsätzlich finden in Einrichtungen mit aktuellem Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus keine Regelprüfungen statt. Für ambulante Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, an dem von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen bestätigt wurde, dass die Personen mit der höchsten und mit hoher Priorität (siehe § 2 und § 3 der Corona-Impfverordnung) ein Impfangebot erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage), werden Regelprüfungen in ambulanten Pflegediensten, unabhängig von regionalen Inzidenzwerten, durchgeführt. Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen, wie für die stationären Pflegeeinrichtungen. Die vollständigen Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit der Qualitätsprüfungen finden Sie >hier<
Bundesweit einheitliche Maßgaben des MDS für Begutachtungen
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der
COVID-19-Pandemie
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e.V. (MDS) hat mit Datum vom 24. März 2021
einheitliche Maßgaben für die persönliche Befunderhebung im
Rahmen der Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach § 147
Absatz 1 Satz 3 SGB XI veröffentlicht. Danach kann, abweichend
von § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
die Begutachtung bis einschließlich 30. Juni 2021 ohne
Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich erfolgen,
wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung der
Versicherten oder der Gutachter*Innen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist. Grundlage für die
Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zu
den Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die
Angaben und Auskünfte, die bei den Versicherten, ihren
Angehörigen und sonstigen auskunftsfähigen Person einzuholen
sind. Dennoch stellen die Begutachtungen ohne persönliche
Untersuchung eine Ausnahme von der regelhaften Begutachtung in
der Häuslichkeit nach § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB XI dar.
Begutachtungen ohne perönliche Befunderhebung kommen nur dann in
Betracht, wenn damit das Risiko einer Ansteckung der
Versicherten oder der Gutachter*Innen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 verhindert werden kann. Nach § 147 Absatz 1 Satz 1
SGB XI bedarf es einer Betrachtung und Entscheidung jeweils im
Einzelfall. Den vollständigen Wortlaut der Maßgaben des MDS
finden Sie >hier<
Verlautbarung des GKV und des MDS zur weiteren Aussetzung
der Regelprüfungen in Pflegeeinrichtungen und der körperlichen
Befunderhebung
Vor dem Hintergrund des weiter ausgeprägten pandemischen
Geschehens werden die medizinischen Dienste und der Prüfdienst
der privaten Krankenversicherungen bis einschließlich 28.
Februar 2021 keine regelhaften Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB
XI in den Pflegeeinrichtungen durchführen. Bei Bekanntwerden von
Qualitätsmängeln werden die Landesverbände der Pflegekassen
anlassbezogene Prüfungen beauftragen. Begutachtungen zur
Feststellung von Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI werden,
ebenfalls bis Ende Februar 2021, ausgesetzt und finden nicht im
häuslichen Umfeld statt. Anstelle der körperlichen
Befunderhebungen soll der Pflegebedarf anhand vorliegender
Informationen sowie auf der Grundlage strukturierter
Telefoninterviews eingeschätzt werden. Die gemeinsame
Verlautbarung von GKV und MDS finden Sie >hier<
Bundesrahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V
aktualisiert
Der GKV-Spitzenverband hat die aktualisierten
Bundesrahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege (HKP)
veröffentlicht. Die letzten Änderungen beziehen sich auf
Regelungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sowie
auf Regelungen zur Abrechnung und zum Datenträgeraustausch.
Ferner wurde in § 1 ein neuer Absatz 10 eingefügt, mit dem
Regelungen für die PDL und die Stellvertretung für Dienste mit
spezialisiertem Leistungsangebot definiert werden. Im § 6 wurden
Grundsätze der Vergütung und ihrer Strukturen, einschließlich
der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen, zum
Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder
Arbeitsentgelte und für die Vergütung von längeren Wegezeiten
eingefügt. Schließlich wurde der § 8 neu gefasst, der
Kündigungsmodalitäten und das Inkrafttreten regelt. Alle
Änderungen können einer vorangestellten Änderungshistorie
entnommen werden. Die aktuelle Fassung der geltenden
Bundesrahmenempfehlungen finden Sie >hier<
Medizinische Dienste setzen die körperliche Befunderhebung
und regelhafte Qualitätsprüfungen erneut aus
Der Medizinische Dienst setzt, nach einer aktuellen Meldung vom
1. Dezember 2020 sowohl die regelhaften Qualitätsprüfungen in
den Pflegeeinrichtungen als auch die körperlichen
Befunderhebungen bei Anträgen von Versicherten auf
Pflegeleistungen (Einstufung eines Pflegegrades), bis
einschließlich 15. Januar 2021 erneut aus. Eine gemeinsame
Verlautbarung von GKV-Spitzenverband und Medizinischem Dienstes
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) dazu finden
Sie >hier<
Geänderte Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) treten ab 1.
Januar 2021 in Kraft
Vor dem Hintergrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
sowie der Ergänzung der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs.
1 SGB V, waren Änderungen der QPR (ambulant) erforderlich
geworden. Demnach gelten in der ambulant-pflegerischen
Versorgung ab dem 1. Januar 2021 Qualitätsprüfungsrichtlinien
für
Ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI,
als Teil 1a Ambuante Betreuungsdienste gemäß § 114 SGB XI, als
Teil 1b sowie eine QPR für den Bereich der häuslichen
Krankenpflege, für Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach §
132a Abs. 4 SGB V (ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI)
Der GKV-Spitzenverband hat die neuen QPR auf seinen
Internetseiten veröffentlicht; sie sind >hier< abrufbar.
Bundesgesundheitsministerium (BMG) legt Formulierungshilfen
für ein Zukunftsprogramm der Krankenhäuser vor
Der durch das BMG vorgelegte Gesetzentwurf
(Krankenhauszukunftsgesetz) ist für die ambulante und stationäre
Pflege im Zusammenhang mit den Hilfen bedeutsam, die die
Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie für den
Bereich der Pflege bereitgestellt hat, der sogenannte
Pflegerettungsschirm. Nachdem das Hilfsprogramm ursprünglich am
30. September 2020 auslaufen sollte, gab es um eine mögliche
Verlängerung der Hilfen Verwirrungen. So wurde zunächst
berichtet, dass an den mit § 150 SGB XI getroffenen Regelungen
bis zum 31. März 2021 festgehalten werden soll. Mit dem nunmehr
vorelegten Gesetzentwurf wird jedoch klargestellt, dass der
Pflegerettungsschirm bis zum 31. Dezember 2020 aufgespannt
bleibt. Begründet wird das damit, dass die bestehende
Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
weiter anhält und der Bundestag die Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite bisher nicht
aufgehoben hat. Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie >hier<
Bundesgesundheitsministerium (BMG) startet mit neuem
Gesundheitsportal
Das Bundesgesundheitsministerium hat seit dem 1. September 2020
einen neues Gesundheitsportal online gestellt, dass >unter< www.gesund.bund.de
abrufbar ist. Es soll einer schnellen, zentralisierten,
verlässlichen, und gut verständlichen Information dienen. Die
Seiten sind werbefrei, sie enthalten teilweise grafische
Darstellungen sowie Erklärfilme, mit denen über Themen der
Gesundheit und Pflege informiert werden soll. Mittelpunkt der
Informationen bildet eine Übersicht über ca. 200 verschiedene
Erkrankungen, die Hintergründe wie bspw. Symptome, Ursachen und
Therapiemöglichkeiten erläutern. Ferner ist es möglich, sich
praktischer Suchdienste zu bedienen, um z.B. Ärzt*Innen und/oder
Krankenhäuser zu finden, aber auch um ICD-10-Codes zu
entschlüsseln. Die Seiten werden durch das BMG verantwortet und
fortlaufend aktualisiert.
Die Medizinischen Dienste setzen die Qualitätsprüfungen und
die körperlichen Begutachtungen erneut aus
Nach einer Pressemitteilung haben sich der GKV-Spitzenverband
und die Medizinischen Dienste in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und PKV-Verband erneut darauf
verständigt, sowohl die Qualitätsprüfungen in den
Pflegeeinrichtungen, wie auch die Begutachtungen im häuslichen
Bereich zunächst für die Zeit, in der die aktuellen
Kontaktbeschränkungen gelten, auszusetzen. Die Begutachtungen
sollen während dieser Zeit nach Aktenlage erfolgen, ergänzt
durch telefonische Befragungen der antragstellenden Personen und
ihrer Bezugspersonen. Gleiches soll für Begutachtungen im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) aktualisiert Richtlinie
zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP)
Der G-BA hat die HKP-Richtlinie aktualisiert sowie
konkretisiert. Bezogen auf die psychiatrische häusliche
Krankenpflege wurde in § 4 ein neuer Absatz 7a eingeführt und
klargestellt, dass die psychiatrische häusliche Krankenpflege in
Form von Einheiten abgegeben wird. Danach umfasst eine Einheit
einen zeitlichen Rahmen von 60 Minuten. Ferner wurde das
Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen aktulisiert. In Nr. 4
wurde der vierte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
- An- oder Auskleiden (Vorbereiten individueller Kleidung, Hilfe
beim An- oder Ausziehen der Kleidung, von Strümpfen, von
Strumpfhosen, das An- oder Ablegen von Prothesen etc.) . Ferner
wurde in der Spalte Bemerkungen die Angabe Verbände (Nr. 31)
durch die Wörter An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten
Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (Nr. 31b) ersetzt.
Darüber hinaus erhielt Nr. 31c folgende Fassung: In der Spalte
Leistungsbeschreibung wurden die Wörter An- und Ablegen durch
die Wörter An- oder Ablegen ersetzt.
Es wurde eine neue Nummer 31d eingefügt, die wie folgt lautet:
An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen
im Rahmen der Krankenbehandlung .
Die aktualisierte HKP-Richtlinie finden Sie >hier<
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt eine Seite mit
befristeten Sonderregelungen online
Der G-BA hat, im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, die
verabschiedeten Sonderregelungen auf einer Extraseite
zusammengestellt. Hier finden sich die Beschlüsse zu
Ausnahmeregelungen wie z.B. der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie,
der HKP-Richtlinie, der Krankentransport-Richtlinie und andere
mehr. Zusammengetragen wurden ferner weiterführende
Informationen des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, die ebenfalls befristet gelten, wie auch des
Robert-Koch-Instituts. Die Informationsseite ist >hier< abrufbar.
Einstufungen in die Pflegegrade erfolgen durch die
Medizinischen Dienste derzeit fernmündlich
Gemäß § 147 SGB XI können die Begutachtungen bis zum 30.
September 2020 durch die Medizinischen Dienste ohne Hausbesuch
erfolgen. Als Grundlage dafür werden die zur/zum
Antragsteller*In zur Verfügung stehenden Versichertenunterlagen
herangezogen sowie sonstige Angaben und Auskünfte, die bei
Versicherten, den Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen
und berechtigten Personen einzuholen sind. Auf der Internetseite
des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern wurde ein
Fragebogen für Versicherte und Angehörige eingestellt, der
Antragsteller*Innen im Vorfeld des Telefoninterviews zugesendet
wird und der einer persönlichen Vorbereitung der Befragung
dient. Antragstellende Versicherte sollten dies nutzen, um auf
die Fragen der Medizinischen Dienste gut vorbereitet zu sein.
Den Fragebogen finden Sie >hier<
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt Ausnahmen von
der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der G-BA Ausnahmen von der
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen. Danach ist es,
zunächst bis 4. Mai 2020, möglich, eine Arbeitsunfähigkeit für
längstens sieben Kalendertage auch nach telefonischer Anamnese,
durch persönliche ärztliche Überzeugung vom Zustand des
Patienten durch eingehende telefonische Befragung festzustellen,
wenn Erkrankungen der oberen Atemwege bei milder Symptomatik
beschrieben werden und die Patienten nicht zu begründeten
Verdachtsfällen nach der Definition des Robert-Koch-Institutes
(RKI) zu zählen sind. Den genauen Wortlaut der Regelungen finden
Sie >hier<
Qualitätsprüfungen in den ambulanten und stationären
Pflegeeinrichtungen ausgesetzt
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
teilt auf seiner Website mit, dass bis Ende Mai 2020 alle
regelhaften Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI ausgesetzt
werden. Dies geschehe, um die in den Pflegeeinrichtungen ohnehin
knappen personellen Ressourcen nicht zusätzlich durch
Qualitätsprüfungen zu belasten bzw. freie Kapazitäten zu
schaffen. Auf diese Weise solle ein Beitrag geleistet werden,
die pflegerische Versorgung zu stabilisieren.
Konsequent wäre es, wenn die dadurch bei den medizinischen
Diensten frei werdenden personellen Ressourcen während dieser
Zeit auch direkt in den Pflegeeinrichtungen eingesetzt würden,
um die Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zu
unterstützen, wenn die Pandemie-Welle dort erst richtig
angekommen ist.
Entwicklung und Erprobung eines einheitlichen
Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen
Gemäß § 113c SGB XI haben die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI
bis zum 30. Juni 2020 ein einheitliches
Personalbemessungsinstrument für die Pflegeeinrichtungen
vorzulegen. Dazu wurde ein vom Bundesgesundheitsministerium in
Auftrag gegebenes Gutachten veröffentlicht, mit dem unter
Berücksichtigung von Qualifikationsanforderungen und
quantitativen Bedarfen erforderliche Personalmengen berechnet
wurden, die für eine fachlich angemessene Versorgung
pflegebedürftiger Menschen notwendig ist. Das entwickelte
Berechnungsmodell sei unabhängig von den bisherigen
Bemessungsgrundlagen einsetzbar und gewährleiste, dass das für
Pflegeeinrichtungen erforderliche Personal nach den gleichen
Grundlagen berechnet werden kann. Im Ergebnis wurde u.a.
festgestellt, dass die Pflegeeinrichtungen das Personal um ca.
36% (das entspricht etwa 120.000 Stellen) erweitern müssen, um
gewährleisten zu können, dass eine Pflegeperson künftig
rechnerisch 1,8 statt bisher 2,5 pflegebedürftige Menschen
versorgen kann. Was sich dem Gutachten auch entnehmen lässt ist,
dass die noch immer geltende Fachkraftquote überholt ist, da von
Pflegefachpersonen noch immer viele Aufgaben übernommen bzw.
erledigt werden, für die sie überqualifiziert sind. Das
Gutachten ist auf den Seiten des Qualitätsausschusses
veröffentlicht worden und kann >hier<heruntergeladen werden.
Spitzenverband Bund der Pflegekassen aktualisiert
leistungsrechtliches Rundschreiben
Der GKV-Spitzenverband, handelnd als Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, hat, aufgrund aktueller gesetzlicher Regelungen,
das gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen
Vorschriften aktualisiert. Angepasst wurden die Bestimmungen,
die sich durch das Inkrafttreten des
Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, des
GKV-Versichertenentlastungsgesetzes, des Terminservice- und
Versorgungsgesetzes, des MDK-Reformgesetzes sowie des
Hebammenreformgesetzes ergeben haben. Die wesentlichen
Änderungen für den Bereich der ambulanten Pflege beziehen sich
auf die geänderten §§ 36, 37, 45b und 146 SGB XI. Relevante
Änderungen für die Tages- und die Kurzzeitpflege ergeben sich
aus den angepassten Regelungen zu § 42 SGB XI. Das aktualisierte
leistungsrechtliche Rundschreiben in der Fassung vom 19.
Dezember 2019 finden Sie >hier<.
Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht
Evaluationsbericht zur Umstellung des Begutachtungsverfahrens
nach § 18 SGB XI
Nach den Regelungen des § 18c Absatz 2 SGB XI hatte das BMG eine
wissenschaftliche Evaluation zur Umstellung des Verfahrens zur
Feststellung von Pflegebedürftigkeit zu beauftragen. Ein
zusammenfassender Kurzbericht sowie die Abschlussberichte zu den
einzeln vergebenen Losen sind nunmehr veröffentlicht worden
und>hier<abrufbar. Evaluiert
wurde die Praktikabilität des neuen Begutachtungsinstruments
sowie die Begutachtungspraxis. Im Ergebnis wird u.a.
festgestellt, dass sich sowohl die Begutachtung, als auch die
Pflegeberatung gut entwickelt haben und die Zufriedenheit in
beiden Bereichen weiter gestiegen sei. Auch sei die
Zufriedenheit mit den Leistungen der Pflegeversicherung
gegenüber vorangegangenen Befragungen gestiegen. Dass es in der
Umsetzungspraxis, insbesondere was die Begutachtungen betrifft,
allerdings auch Kritikpunkte zu benennen gilt, geht aus dem
Bericht kaum hervor. So ist es bspw. in Sachsen keine Ausnahme,
dass Bewohner*Innen stationärer Pflegeeinrichtungen teilweise
monatelang auf eine Begutachtung warten müssen, wenn sie einen
Änderungsantrag an ihre zuständige Pflegekasse gerichtet haben.
Nach § 18 Absatz 3 SGB XI muss jeder bzw. jedem Antragsteller*In
spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang ein Bescheid der
Pflegekasse vorliegen. Geschieht dies nicht, ist an
Antragsteller*Innen, die ambulant versorgt werden, nach
Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70
Euro zu zahlen. Dies gilt aber nicht für Antragsteller*Innen,
die stationär versorgt werden. Ob da Zusammenhänge zu sehen
sind, kann nur vermutet werden, liegt aber nahe.
Aktualisierung der Richtlinie Häusliche Krankenpflege
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor wenigen Tagen
einen bereits im August 2019 gefassten Beschluss veröffentlicht,
mit dem die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie)
aktualisiert worden ist. Damit soll Patient*Innen mit
chronischen und schwer heilenden Wunden ein auf den jeweiligen
Bedarf individuell abgestimmtes Leistungsangebot im Rahmen der
häuslichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden. Insoweit
wurde die HKP-Richtlinie dem aktuellen Stand des Wissens
angepasst, neu strukturiert und um klärende Angaben zur Dauer
und Häufigkeit der Maßnahmen ergänzt. Die Ergänzungen regeln die
Leistungserbringung durch spezialisierte Leistungserbringer, die
Anleitung von Patient*Innen, die Stärkung der
sektorenübergreifenden Zusammenarbeit, Leistungsansprüche zur
Behandlung von Dekubiti sowie die Versorgung chronischer und
schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen. Die
aktualisierte Fassung der HKP-Richtlinie finden Sie >hier<,sie ist am 6. Dezember
2019 in Kraft getreten.
Gesetz für bessere Löhne in der Pflege verabschiedet
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für bessere Löhne in
der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) verabschiedet. Ein
zentrales Ziel des Gesetzes soll sein, wie bereits dem Titel zu
entnehmen ist, die Löhne in der Pflege zu verbessern. Es
versteht sich als ein weiterer Schritt, gegen den Personalmangel
vorzugehen und eine Grundlage für eine gemeinsame tarifliche
Entlohnung in der Pflege zu schaffen. Künftig soll es
Mindestlöhne, differenziert nach Pflegekräften und
Pflegefachkräften auf einer gesetzlichen Grundlage geben. Ziel
des Gesetzes ist es ferner, die unterschiedliche Vergütung im
Osten und im Westen Deutschlands im Pflegesektor zu überwinden.
Erreicht werden soll dies durch Änderungen/Ergänzungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Neu ist danach auch, dass eine
ständige Pflegekommission berufen werden soll, die Empfehlungen
bzgl. einzuhaltender Mindeststandards zu den Arbeitsbedingungen
in der Pflege aussprechen soll. Das Gesetz soll Ende 2019 in
Kraft treten. Den Gesetzesentwurf finden Sie >hier<.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt Richtlinien
des GKV
Mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden u.a. mit § 8 SGB XI
neue Fördermöglichkeiten für ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen eingeführt. Gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI werden
aus Mitteln des Ausgleichfonds der Pflegeversicherung jährlich
100 Millionen Euro zur Förderung von Maßnahmen, die die
Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege in ambulanten und
stationären Pflegeeinrichtungen zum Ziel haben, bezuschusst.
Jährlich kann ein maximaler Förderzuschuss i.H. von 7.500 Euro
je Einrichtung beantragt werden. Die Dazu durch den GKV
erlassenen Richtlinien, die Näheres über die Voraussetzungen,
Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem
Verfahren zur Vergabe der Fördermittel regeln und bis zum 31.
März 2019 vorzulegen waren, sind nunmehr mit Schreiben des
Bundesgesundheitsministerium vom 26. April 2019 genehmigt
worden. Ferner werden für ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen Zuschüsse bereitgehalten, um digitale
Anwendungen, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement,
die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit
zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die
Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur
Entlastung der Pflegekräfte zu fördern (§ 8 Absatz 8 SGB XI).
Pro Pflegeeinrichtung ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu
12.000 Euro möglich. Auch dazu hatte der GKV Richtlinien
vorzulegen, mit denen weitere Einzelheiten zum Förderverfahren
zu regeln waren, die gleichfalls durch das BMG genehmigt worden
und nunmehr in Kraft getreten sind. Die Richtlinien des GKV
finden Sie >hier<.
Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen -
MDK-Reformgesetz
Nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf nach zweiter und dritter
Lesung am 7. November 2019 zugestimmt und der Bundesrat ihn am
29. November 2019 im zweiten Durchgang gebilligt hatte, kommt
das MDK-Reformgesetz und wird zum 1. Januar 2020 in Kraft
treten. Die Gesetzesänderungen führen dazu, dass die
Medizinischen Dienste künftig nicht mehr als
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen agieren, sondern eigene
Körperschaften öffentlichen Rechts werden und die Bezeichnung
Medizinischer Dienst (MD) erhalten. Dies betrifft auf
Bundesebene auch den bisherigen Spitzenverband, der strukturell
gleichfalls von den Krankenkassen getrennt wird, für die
Medizinischen Dienste der Länder Richtlinienkompetenz erhält und
unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst Bund" (MD Bund),
ebenfalls als Körperschaft öffentlichen Rechts fortgeführt wird.
Eine weitere strukturelle Veränderung wird darin bestehen, dass
in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste künftig auch
Patientenvertreter*Innen, Vertreter*Innen pflegebedürftiger
Menschen sowie der Verbraucher*Innen, der Ärzteschaften und der
Pflegeberufe vertreten sein werden. Weitere zahlreiche
Änderungen beziehen sich auf die Prüfverfahren der
Krankenhäuser. So soll bspw. der Umfang einer Prüfung künftig
durch die Abrechnungsqualität des zu prüfenden Krankenhauses
bestimmt sein. Qualitativ schlechte Abrechnungen werden
sanktioniert und die betreffenden Krankenhäuser häufiger
geprüft. Zudem gibt es weitere Änderungen bzgl. der Leistungen
der Krankenhäuser und ihrer Vergütung. Ferner ist festgelegt,
dass die Krankenkassen bereits im Jahr 2020 damit zu beginnen
haben, überflüssige Finanzreserven abzubauen, was bei den
Versicherten zu Entlastungen über die individuellen
Zusatzbeiträge der Krankenkassen führen soll. Den vollständigen
Wortlaut des Gesetzes finden Sie >hier<.
Bundeskabinett beschließt das MDK-Reformgesetz
Am 17. Juli 2019 hat das Bundeskabinett das MDK-Reformgesetz
beschlossen (siehe Mitteilung unten), das zum 1. Januar 2020 in
Kraft treten soll. Der Bundesgesundheitsminister wird mit den
Worten zitiert: "Die Patientinnen und Patienten müssen sich
darauf verlassen können, dass der Medizinische Dienst neutral
prüft und handelt. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig
zu bleiben, wird der Medizinische Dienst daher unabhängig von
den Krankenkassen organisiert." Seitens des Spitzenverbands der
Medizinischen Dienste wird das MDK-Reformgesetz abgelehnt, da
befürchtet wird, dass die Selbstverwaltung bei den Medizinischen
Diensten geschwächt werde. Die Krankenkassen (AOK Nordost)
halten die beabsichtigten Reformen der Medizinischen Dienste für
einen "völlig untauglichen Zustand" (Frank Michalak, Vorstand
der AOK Nordost). Weitere Informationen und geplante
Einzelheiten zu dem geplanten Gesetz finden Sie >hier<.
MDK soll als Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen aufgelöst
werden
Durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde ein
Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung (MDK) aufgelöst und als Körperschaften
öffentlichen Rechts neu strukturiert werden sollen. Dies
geschehe vor dem Hintergrund der seit langem vorgetragenen
Kritik, dass die Medizinischen Dienste, als
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen von diesen nicht
hinreichend unabhängig sind und Entscheidungen treffen, die vor
allem von den Interessen ihrer Mitglieder bestimmt werden. Dies
soll sich nach dem jetzt vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes für
bessere und unabhängigere Prüfungen - MDK- Reformgesetz" ändern.
Geplant ist in jedem Bundesland ein Medizinischer Dienst als
Körperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Aufsichtsräten
künftig auch Vertreter*Innen der Patient*Innen,
Pflegbedürftigen, der Verbraucher*Innen, der Ärztinnen und Ärzte
sowie Angehörige der Pflegeberufe mitwirken sollen. Hingegen
soll es nicht mehr möglich sein, dass hauptamtlich Beschäftigte*
von Krankenkassen und deren Verbänden in die Aufsichtsräte, als
maßgebliche Entscheidungsgremien, wählbar sind. Auch der
Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(MDS) soll in seiner bisherigen Form aufgelöst und in
vergleichbarer Weise neu strukturiert werden. Ziele des Gesetzes
sollen u.a. eine stärkere Unabhängigkeit der Medizinischen
Dienste sein sowie eine bundesweit vereinheitlichte
Aufgabenerfüllung. Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie
>hier<.

