Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Bundesweit einheitliche Maßgaben des MDS für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) hat mit Datum vom 24. März 2021 einheitliche Maßgaben für die persönliche Befunderhebung im Rahmen der Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach § 147 Absatz 1 Satz 3 SGB XI veröffentlicht. Danach kann, abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Begutachtung bis einschließlich 30. Juni 2021 ohne Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung der Versicherten oder der Gutachter*Innen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist. Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zu den Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die bei den Versicherten, ihren Angehörigen und sonstigen auskunftsfähigen Person einzuholen sind. Dennoch stellen die Begutachtungen ohne persönliche Untersuchung eine Ausnahme von der regelhaften Begutachtung in der Häuslichkeit nach § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB XI dar. Begutachtungen ohne perönliche Befunderhebung kommen nur dann in Betracht, wenn damit das Risiko einer Ansteckung der Versicherten oder der Gutachter*Innen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert werden kann. Nach § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XI bedarf es einer Betrachtung und Entscheidung jeweils im Einzelfall. Den vollständigen Wortlaut der Maßgaben des MDS finden Sie >hier<


Verlautbarung des GKV und des MDS zur weiteren Aussetzung der Regelprüfungen in Pflegeeinrichtungen und der körperlichen Befunderhebung
Vor dem Hintergrund des weiter ausgeprägten pandemischen Geschehens werden die medizinischen Dienste und der Prüfdienst der privaten Krankenversicherungen bis einschließlich 28. Februar 2021 keine regelhaften Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI in den Pflegeeinrichtungen durchführen. Bei Bekanntwerden von Qualitätsmängeln werden die Landesverbände der Pflegekassen anlassbezogene Prüfungen beauftragen. Begutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI werden, ebenfalls bis Ende Februar 2021, ausgesetzt und finden nicht im häuslichen Umfeld statt. Anstelle der körperlichen Befunderhebungen soll der Pflegebedarf anhand vorliegender Informationen sowie auf der Grundlage strukturierter Telefoninterviews eingeschätzt werden. Die gemeinsame Verlautbarung von GKV und MDS finden Sie >hier<


Bundesrahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V aktualisiert
Der GKV-Spitzenverband hat die aktualisierten Bundesrahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege (HKP) veröffentlicht. Die letzten Änderungen beziehen sich auf Regelungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sowie auf Regelungen zur Abrechnung und zum Datenträgeraustausch. Ferner wurde in § 1 ein neuer Absatz 10 eingefügt, mit dem Regelungen für die PDL und die Stellvertretung für Dienste mit spezialisiertem Leistungsangebot definiert werden. Im § 6 wurden Grundsätze der Vergütung und ihrer Strukturen, einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen, zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und für die Vergütung von längeren Wegezeiten eingefügt. Schließlich wurde der § 8 neu gefasst, der Kündigungsmodalitäten und das Inkrafttreten regelt. Alle Änderungen können einer vorangestellten Änderungshistorie entnommen werden. Die aktuelle Fassung der geltenden Bundesrahmenempfehlungen finden Sie >hier<


Medizinische Dienste setzen die körperliche Befunderhebung und regelhafte Qualitätsprüfungen erneut aus
Der Medizinische Dienst setzt, nach einer aktuellen Meldung vom 1. Dezember 2020 sowohl die regelhaften Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen als auch die körperlichen Befunderhebungen bei Anträgen von Versicherten auf Pflegeleistungen (Einstufung eines Pflegegrades), bis einschließlich 15. Januar 2021 erneut aus. Eine gemeinsame Verlautbarung von GKV-Spitzenverband und Medizinischem Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) dazu finden Sie >hier<


Geänderte Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) treten ab 1. Januar 2021 in Kraft
Vor dem Hintergrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes sowie der Ergänzung der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V, waren Änderungen der QPR (ambulant) erforderlich geworden. Demnach gelten in der ambulant-pflegerischen Versorgung ab dem 1. Januar 2021 Qualitätsprüfungsrichtlinien für
Ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, als Teil 1a Ambuante Betreuungsdienste gemäß § 114 SGB XI, als Teil 1b sowie eine QPR für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, für Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V (ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI)
Der GKV-Spitzenverband hat die neuen QPR auf seinen Internetseiten veröffentlicht; sie sind >hier< abrufbar.


Bundesgesundheitsministerium (BMG) legt Formulierungshilfen für ein Zukunftsprogramm der Krankenhäuser vor
Der durch das BMG vorgelegte Gesetzentwurf (Krankenhauszukunftsgesetz) ist für die ambulante und stationäre Pflege im Zusammenhang mit den Hilfen bedeutsam, die die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie für den Bereich der Pflege bereitgestellt hat, der sogenannte Pflegerettungsschirm. Nachdem das Hilfsprogramm ursprünglich am 30. September 2020 auslaufen sollte, gab es um eine mögliche Verlängerung der Hilfen Verwirrungen. So wurde zunächst berichtet, dass an den mit § 150 SGB XI getroffenen Regelungen bis zum 31. März 2021 festgehalten werden soll. Mit dem nunmehr vorelegten Gesetzentwurf wird jedoch klargestellt, dass der Pflegerettungsschirm bis zum 31. Dezember 2020 aufgespannt bleibt. Begründet wird das damit, dass die bestehende Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 weiter anhält und der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bisher nicht aufgehoben hat. Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie >hier<


Bundesgesundheitsministerium (BMG) startet mit neuem Gesundheitsportal
Das Bundesgesundheitsministerium hat seit dem 1. September 2020 einen neues Gesundheitsportal online gestellt, dass >unter< www.gesund.bund.de abrufbar ist. Es soll einer schnellen, zentralisierten, verlässlichen, und gut verständlichen Information dienen. Die Seiten sind werbefrei, sie enthalten teilweise grafische Darstellungen sowie Erklärfilme, mit denen über Themen der Gesundheit und Pflege informiert werden soll. Mittelpunkt der Informationen bildet eine Übersicht über ca. 200 verschiedene Erkrankungen, die Hintergründe wie bspw. Symptome, Ursachen und Therapiemöglichkeiten erläutern. Ferner ist es möglich, sich praktischer Suchdienste zu bedienen, um z.B. Ärzt*Innen und/oder Krankenhäuser zu finden, aber auch um ICD-10-Codes zu entschlüsseln. Die Seiten werden durch das BMG verantwortet und fortlaufend aktualisiert.


Die Medizinischen Dienste setzen die Qualitätsprüfungen und die körperlichen Begutachtungen erneut aus
Nach einer Pressemitteilung haben sich der GKV-Spitzenverband und die Medizinischen Dienste in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und PKV-Verband erneut darauf verständigt, sowohl die Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen, wie auch die Begutachtungen im häuslichen Bereich zunächst für die Zeit, in der die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten, auszusetzen. Die Begutachtungen sollen während dieser Zeit nach Aktenlage erfolgen, ergänzt durch telefonische Befragungen der antragstellenden Personen und ihrer Bezugspersonen. Gleiches soll für Begutachtungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.


Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) aktualisiert Richtlinie zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP)
Der G-BA hat die HKP-Richtlinie aktualisiert sowie konkretisiert. Bezogen auf die psychiatrische häusliche Krankenpflege wurde in § 4 ein neuer Absatz 7a eingeführt und klargestellt, dass die psychiatrische häusliche Krankenpflege in Form von Einheiten abgegeben wird. Danach umfasst eine Einheit einen zeitlichen Rahmen von 60 Minuten. Ferner wurde das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen aktulisiert. In Nr. 4 wurde der vierte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
- An- oder Auskleiden (Vorbereiten individueller Kleidung, Hilfe beim An- oder Ausziehen der Kleidung, von Strümpfen, von Strumpfhosen, das An- oder Ablegen von Prothesen etc.) . Ferner wurde in der Spalte Bemerkungen die Angabe Verbände (Nr. 31) durch die Wörter An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (Nr. 31b) ersetzt.
Darüber hinaus erhielt Nr. 31c folgende Fassung: In der Spalte Leistungsbeschreibung wurden die Wörter An- und Ablegen durch die Wörter An- oder Ablegen ersetzt.
Es wurde eine neue Nummer 31d eingefügt, die wie folgt lautet: An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen im Rahmen der Krankenbehandlung .
Die aktualisierte HKP-Richtlinie finden Sie >hier<


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt eine Seite mit befristeten Sonderregelungen online
Der G-BA hat, im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, die verabschiedeten Sonderregelungen auf einer Extraseite zusammengestellt. Hier finden sich die Beschlüsse zu Ausnahmeregelungen wie z.B. der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie, der HKP-Richtlinie, der Krankentransport-Richtlinie und andere mehr. Zusammengetragen wurden ferner weiterführende Informationen des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die ebenfalls befristet gelten, wie auch des Robert-Koch-Instituts. Die Informationsseite ist >hier< abrufbar.


Einstufungen in die Pflegegrade erfolgen durch die Medizinischen Dienste derzeit fernmündlich
Gemäß § 147 SGB XI können die Begutachtungen bis zum 30. September 2020 durch die Medizinischen Dienste ohne Hausbesuch erfolgen. Als Grundlage dafür werden die zur/zum Antragsteller*In zur Verfügung stehenden Versichertenunterlagen herangezogen sowie sonstige Angaben und Auskünfte, die bei Versicherten, den Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen und berechtigten Personen einzuholen sind. Auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern wurde ein Fragebogen für Versicherte und Angehörige eingestellt, der Antragsteller*Innen im Vorfeld des Telefoninterviews zugesendet wird und der einer persönlichen Vorbereitung der Befragung dient. Antragstellende Versicherte sollten dies nutzen, um auf die Fragen der Medizinischen Dienste gut vorbereitet zu sein. Den Fragebogen finden Sie >hier<


Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt Ausnahmen von der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der G-BA Ausnahmen von der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen. Danach ist es, zunächst bis 4. Mai 2020, möglich, eine Arbeitsunfähigkeit für längstens sieben Kalendertage auch nach telefonischer Anamnese, durch persönliche ärztliche Überzeugung vom Zustand des Patienten durch eingehende telefonische Befragung festzustellen, wenn Erkrankungen der oberen Atemwege bei milder Symptomatik beschrieben werden und die Patienten nicht zu begründeten Verdachtsfällen nach der Definition des Robert-Koch-Institutes (RKI) zu zählen sind. Den genauen Wortlaut der Regelungen finden Sie >hier<


Qualitätsprüfungen in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ausgesetzt
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilt auf seiner Website mit, dass bis Ende Mai 2020 alle regelhaften Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI ausgesetzt werden. Dies geschehe, um die in den Pflegeeinrichtungen ohnehin knappen personellen Ressourcen nicht zusätzlich durch Qualitätsprüfungen zu belasten bzw. freie Kapazitäten zu schaffen. Auf diese Weise solle ein Beitrag geleistet werden, die pflegerische Versorgung zu stabilisieren.
Konsequent wäre es, wenn die dadurch bei den medizinischen Diensten frei werdenden personellen Ressourcen während dieser Zeit auch direkt in den Pflegeeinrichtungen eingesetzt würden, um die Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zu unterstützen, wenn die Pandemie-Welle dort erst richtig angekommen ist.


Entwicklung und Erprobung eines einheitlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen
Gemäß § 113c SGB XI haben die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI bis zum 30. Juni 2020 ein einheitliches Personalbemessungsinstrument für die Pflegeeinrichtungen vorzulegen. Dazu wurde ein vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten veröffentlicht, mit dem – unter Berücksichtigung von Qualifikationsanforderungen und quantitativen Bedarfen – erforderliche Personalmengen berechnet wurden, die für eine fachlich angemessene Versorgung pflegebedürftiger Menschen notwendig ist. Das entwickelte Berechnungsmodell sei unabhängig von den bisherigen Bemessungsgrundlagen einsetzbar und gewährleiste, dass das für Pflegeeinrichtungen erforderliche Personal nach den gleichen Grundlagen berechnet werden kann. Im Ergebnis wurde u.a. festgestellt, dass die Pflegeeinrichtungen das Personal um ca. 36% (das entspricht etwa 120.000 Stellen) erweitern müssen, um gewährleisten zu können, dass eine Pflegeperson künftig rechnerisch 1,8 statt bisher 2,5 pflegebedürftige Menschen versorgen kann. Was sich dem Gutachten auch entnehmen lässt ist, dass die noch immer geltende Fachkraftquote überholt ist, da von Pflegefachpersonen noch immer viele Aufgaben übernommen bzw. erledigt werden, für die sie überqualifiziert sind. Das Gutachten ist auf den Seiten des Qualitätsausschusses veröffentlicht worden und kann >hier<heruntergeladen werden.


Spitzenverband Bund der Pflegekassen aktualisiert leistungsrechtliches Rundschreiben
Der GKV-Spitzenverband, handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, hat, aufgrund aktueller gesetzlicher Regelungen, das gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften aktualisiert. Angepasst wurden die Bestimmungen, die sich durch das Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes, des Terminservice- und Versorgungsgesetzes, des MDK-Reformgesetzes sowie des Hebammenreformgesetzes ergeben haben. Die wesentlichen Änderungen für den Bereich der ambulanten Pflege beziehen sich auf die geänderten §§ 36, 37, 45b und 146 SGB XI. Relevante Änderungen für die Tages- und die Kurzzeitpflege ergeben sich aus den angepassten Regelungen zu § 42 SGB XI. Das aktualisierte leistungsrechtliche Rundschreiben in der Fassung vom 19. Dezember 2019 finden Sie >hier<.


Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht Evaluationsbericht zur Umstellung des Begutachtungsverfahrens nach § 18 SGB XI
Nach den Regelungen des § 18c Absatz 2 SGB XI hatte das BMG eine wissenschaftliche Evaluation zur Umstellung des Verfahrens zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit zu beauftragen. Ein zusammenfassender Kurzbericht sowie die Abschlussberichte zu den einzeln vergebenen Losen sind nunmehr veröffentlicht worden und>hier<abrufbar. Evaluiert wurde die Praktikabilität des neuen Begutachtungsinstruments sowie die Begutachtungspraxis. Im Ergebnis wird u.a. festgestellt, dass sich sowohl die Begutachtung, als auch die Pflegeberatung gut entwickelt haben und die Zufriedenheit in beiden Bereichen weiter gestiegen sei. Auch sei die Zufriedenheit mit den Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber vorangegangenen Befragungen gestiegen. Dass es in der Umsetzungspraxis, insbesondere was die Begutachtungen betrifft, allerdings auch Kritikpunkte zu benennen gilt, geht aus dem Bericht kaum hervor. So ist es bspw. in Sachsen keine Ausnahme, dass Bewohner*Innen stationärer Pflegeeinrichtungen teilweise monatelang auf eine Begutachtung warten müssen, wenn sie einen Änderungsantrag an ihre zuständige Pflegekasse gerichtet haben. Nach § 18 Absatz 3 SGB XI muss jeder bzw. jedem Antragsteller*In spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang ein Bescheid der Pflegekasse vorliegen. Geschieht dies nicht, ist an Antragsteller*Innen, die ambulant versorgt werden, nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro zu zahlen. Dies gilt aber nicht für Antragsteller*Innen, die stationär versorgt werden. Ob da Zusammenhänge zu sehen sind, kann nur vermutet werden, liegt aber nahe.


Aktualisierung der Richtlinie Häusliche Krankenpflege
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor wenigen Tagen einen bereits im August 2019 gefassten Beschluss veröffentlicht, mit dem die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) aktualisiert worden ist. Damit soll Patient*Innen mit chronischen und schwer heilenden Wunden ein auf den jeweiligen Bedarf individuell abgestimmtes Leistungsangebot im Rahmen der häuslichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden. Insoweit wurde die HKP-Richtlinie dem aktuellen Stand des Wissens angepasst, neu strukturiert und um klärende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen ergänzt. Die Ergänzungen regeln die Leistungserbringung durch spezialisierte Leistungserbringer, die Anleitung von Patient*Innen, die Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit, Leistungsansprüche zur Behandlung von Dekubiti sowie die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen. Die aktualisierte Fassung der HKP-Richtlinie finden Sie >hier<,sie ist am 6. Dezember 2019 in Kraft getreten.

 

Gesetz für bessere Löhne in der Pflege verabschiedet
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) verabschiedet. Ein zentrales Ziel des Gesetzes soll sein, wie bereits dem Titel zu entnehmen ist, die Löhne in der Pflege zu verbessern. Es versteht sich als ein weiterer Schritt, gegen den Personalmangel vorzugehen und eine Grundlage für eine gemeinsame tarifliche Entlohnung in der Pflege zu schaffen. Künftig soll es Mindestlöhne, differenziert nach Pflegekräften und Pflegefachkräften auf einer gesetzlichen Grundlage geben. Ziel des Gesetzes ist es ferner, die unterschiedliche Vergütung im Osten und im Westen Deutschlands im Pflegesektor zu überwinden. Erreicht werden soll dies durch Änderungen/Ergänzungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Neu ist danach auch, dass eine ständige Pflegekommission berufen werden soll, die Empfehlungen bzgl. einzuhaltender Mindeststandards zu den Arbeitsbedingungen in der Pflege aussprechen soll. Das Gesetz soll Ende 2019 in Kraft treten. Den Gesetzesentwurf finden Sie >hier<.

 

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt Richtlinien des GKV
Mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurden u.a. mit § 8 SGB XI neue Fördermöglichkeiten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen eingeführt. Gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI werden aus Mitteln des Ausgleichfonds der Pflegeversicherung jährlich 100 Millionen Euro zur Förderung von Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zum Ziel haben, bezuschusst. Jährlich kann ein maximaler Förderzuschuss i.H. von 7.500 Euro je Einrichtung beantragt werden. Die Dazu durch den GKV erlassenen Richtlinien, die Näheres über die Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel regeln und bis zum 31. März 2019 vorzulegen waren, sind nunmehr mit Schreiben des Bundesgesundheitsministerium vom 26. April 2019 genehmigt worden. Ferner werden für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Zuschüsse bereitgehalten, um digitale Anwendungen, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen, zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern (§ 8 Absatz 8 SGB XI). Pro Pflegeeinrichtung ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 12.000 Euro möglich. Auch dazu hatte der GKV Richtlinien vorzulegen, mit denen weitere Einzelheiten zum Förderverfahren zu regeln waren, die gleichfalls durch das BMG genehmigt worden und nunmehr in Kraft getreten sind. Die Richtlinien des GKV finden Sie >hier<.


Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen - MDK-Reformgesetz
Nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf nach zweiter und dritter Lesung am 7. November 2019 zugestimmt und der Bundesrat ihn am 29. November 2019 im zweiten Durchgang gebilligt hatte, kommt das MDK-Reformgesetz und wird zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen führen dazu, dass die Medizinischen Dienste künftig nicht mehr als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen agieren, sondern eigene Körperschaften öffentlichen Rechts werden und die Bezeichnung Medizinischer Dienst (MD) erhalten. Dies betrifft auf Bundesebene auch den bisherigen Spitzenverband, der strukturell gleichfalls von den Krankenkassen getrennt wird, für die Medizinischen Dienste der Länder Richtlinienkompetenz erhält und unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst Bund" (MD Bund), ebenfalls als Körperschaft öffentlichen Rechts fortgeführt wird. Eine weitere strukturelle Veränderung wird darin bestehen, dass in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste künftig auch Patientenvertreter*Innen, Vertreter*Innen pflegebedürftiger Menschen sowie der Verbraucher*Innen, der Ärzteschaften und der Pflegeberufe vertreten sein werden. Weitere zahlreiche Änderungen beziehen sich auf die Prüfverfahren der Krankenhäuser. So soll bspw. der Umfang einer Prüfung künftig durch die Abrechnungsqualität des zu prüfenden Krankenhauses bestimmt sein. Qualitativ schlechte Abrechnungen werden sanktioniert und die betreffenden Krankenhäuser häufiger geprüft. Zudem gibt es weitere Änderungen bzgl. der Leistungen der Krankenhäuser und ihrer Vergütung. Ferner ist festgelegt, dass die Krankenkassen bereits im Jahr 2020 damit zu beginnen haben, überflüssige Finanzreserven abzubauen, was bei den Versicherten zu Entlastungen über die individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen führen soll. Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes finden Sie >hier<.


Bundeskabinett beschließt das MDK-Reformgesetz
Am 17. Juli 2019 hat das Bundeskabinett das MDK-Reformgesetz beschlossen (siehe Mitteilung unten), das zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Der Bundesgesundheitsminister wird mit den Worten zitiert: "Die Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass der Medizinische Dienst neutral prüft und handelt. Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst daher unabhängig von den Krankenkassen organisiert." Seitens des Spitzenverbands der Medizinischen Dienste wird das MDK-Reformgesetz abgelehnt, da befürchtet wird, dass die Selbstverwaltung bei den Medizinischen Diensten geschwächt werde. Die Krankenkassen (AOK Nordost) halten die beabsichtigten Reformen der Medizinischen Dienste für einen "völlig untauglichen Zustand" (Frank Michalak, Vorstand der AOK Nordost). Weitere Informationen und geplante Einzelheiten zu dem geplanten Gesetz finden Sie >hier<.


MDK soll als Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen aufgelöst werden
Durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) aufgelöst und als Körperschaften öffentlichen Rechts neu strukturiert werden sollen. Dies geschehe vor dem Hintergrund der seit langem vorgetragenen Kritik, dass die Medizinischen Dienste, als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen von diesen nicht hinreichend unabhängig sind und Entscheidungen treffen, die vor allem von den Interessen ihrer Mitglieder bestimmt werden. Dies soll sich nach dem jetzt vorgelegten "Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen - MDK- Reformgesetz" ändern. Geplant ist in jedem Bundesland ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Aufsichtsräten künftig auch Vertreter*Innen der Patient*Innen, Pflegbedürftigen, der Verbraucher*Innen, der Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige der Pflegeberufe mitwirken sollen. Hingegen soll es nicht mehr möglich sein, dass hauptamtlich Beschäftigte* von Krankenkassen und deren Verbänden in die Aufsichtsräte, als maßgebliche Entscheidungsgremien, wählbar sind. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) soll in seiner bisherigen Form aufgelöst und in vergleichbarer Weise neu strukturiert werden. Ziele des Gesetzes sollen u.a. eine stärkere Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste sein sowie eine bundesweit vereinheitlichte Aufgabenerfüllung. Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie >hier<.


 

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