Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Bewertungskriterien | Manuale

Mit dem Begutachtungsinstrument werden Beeinträchtigungen der Fähigkeiten und der Selbständigkeit gemessen. Für die Erhebung nutzt das NBA in den Modulen 1, 4 und 6 eine standardisierte Skala, mit Hilfe derer zu bewerten ist, ob die genannten Verrichtungen selbständig (= 0 Punkte), überwiegend selbständig (= 1 Punkt), überwiegend unselbständig (= 2 Punkte) oder unselbständig (= 3 Punkte) ausgeführt werden können. Was Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit, bezogen auf die Verrichtungen der Module im Einzelnen bedeutet, wird mit den Begutachtungsrichtlinien (BRi) definiert.

So richten sich die Bewertungen bspw. im Modul 1 (Mobilität) ausschließlich darauf, ob Personen in der Lage sind, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen oder sie zu wechseln bzw. ob sie sich fortbewegen können. Es werden nur Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. beurteilt.
Eine Person ist z.B. als selbständig zu bewerten, wenn sie ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann. Bezogen auf die Mobilität innerhalb des Wohnbereichs liegt Unselbständigkeit dann vor, wenn Personen getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden müssen.

Im Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) werden vorhandene Fähigkeiten nach ihren Ausprägungsmerkmalen in der Weise bewertet, ob sie vorhanden (= 0 Punkte), größtenteils vorhanden (= 1 Punkt), in geringem Maße vorhanden (= 2 Punkte) oder nicht vorhanden (= 3 Punkte) sind.

Im Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) werden insgesamt 13 Verhaltensauffälligkeiten nach dem Ausprägungsmerkmal der Häufigkeit bewertet. Für fehlende oder nur selten auftretende Verhaltensauffälligkeiten werden keine Punkte vergeben, für seltenes Auftreten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen) wird 1 Punkt vergeben, für häufiges Auftreten (zwei- oder mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich werden 3 Punkte vergeben und für das tägliche Auftreten werden 5 Punkte vergeben.

Für das Modul 4 (Selbstversorgung) gilt die Bewertung nach Selbständigkeit, überwiegende Selbständigkeit, überwiegende Unselbständigkeit und gänzlich fehlende Selbständigkeit mit dem oben beschriebenen Modus der Bepunktung.

Mit Modul 5 (Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen), werden im Wesentlichen behandlungspflegerische Maßnahmen nach dem Ausprägungsmerkmal der Häufigkeit erhoben. Die Punktebewertung ist uneinheitlich. Für die Kriterien 5.1 bis 5.7 gilt: nicht selbst durchführbare Maßnahmen werden nach täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Häufigkeit erfasst. Bei ein- bis dreimaliger Hilfe täglich wird 1 Punkt vergeben, bei vier- bis achtmal täglicher Hilfe werden 2 Punkte und bei mehr als achtmal täglicher Hilfe werden 3 Punkte vergeben.

Für die Bewertung der Kriterien 8 bis 11 des Moduls 5 gilt: werden entsprechende Maßnahmen ein- oder mehrmals wöchentlich erforderlich, wird ein Punkt vergeben. Bei einer täglichen ein- bis zweimaligen Erforderlichkeit wird der Hilfebedarf mit zwei Punkten bewertet und wenn täglich mindestens dreimal Hilfe bei diesen Kriterien benötigt wird, werden drei Punkte vergeben.
Das Kriterium 12 im Modul 5 besitzt wiederum ein eigenes Bewertungsschema. Monatlich und wöchentlich anfallende Maßnahmen sind nach durchschnittlicher Häufigkeit zu erfassen. Wöchentlich anfallende Maßnahmen werden mit 8,6 Punkten bewertet, monatlich notwendige Maßnahmen mit zwei Punkten, während für täglich anfallende Maßnahmen 60 Punkte vergeben werden.

Für die Kriterien 5.13 bis 5 K errechnen sich die zu vergebenden Punkte wie folgt: die anfallende wöchentliche Häufigkeit wird für die Kriterien 5.13, 5.14 und 5.K mit 4,3 multipliziert, das Kriterium 5.15 mit 8,6. Monatliche Häufigkeiten werden – mit Ausnahme des Kriteriums 5.15 – mit 1 multipliziert, 5.15 mit 2.
Für das Kriterium 5.16 gilt das Maß der Selbständigkeit mit den Ausprägungen selbständig (= 0 Punkte), überwiegend selbständig (= 1 Punkt), überwiegend unselbständig (= 2 Punkte) sowie unselbständig (= 3 Punkte). Diese Ausprägungsmerkmale gelten, mit der entsprechenden Bewertung, auch für die im Modul 6 zu erhebenden Fähigkeiten.

 

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