Hilfsmittel, Pflegehilfsmittelbedarf, Pflegehilfsmittel, Qualitätsprüfung, MDK, Pflegestufenablehnung, Hilfe bei Pflegestufenablehnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Begutachtungsrichtlinien, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren,
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Begutachtungsrichtlinien

Kern der Begutachtungsrichtlinien ist das Begutachtungsinstrument, mit Hilfe dessen ein Pflegegrad ermittelt wird.

Die Begutachtungsrichtlinien (BRi) legen für die Gutachterinnen und Gutachter verbindlich fest, nach welchen Kriterien die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten pflegefachlich zu bewerten sind und definieren diese Kriterien mittels so genannter Ausprägungsmerkmale. Diese sind in jedem Modul mit Einzelpunkten hinterlegt, die nach einem speziellen Algorithmus als gewichtete Punkte umgerechnet, in einen gewichteten Gesamtpunktwert eingehen https://www.pflegesachverstand-leipzig.de/b_punkte.html.

Dabei stehen die Fähigkeiten im Fokus, bestimmte – ebenfalls im Einzelnen definierte – Verrichtungen selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig bzw. nicht selbständig ausführen zu können. Ausnahmen bilden die Bewertungen in den Modulen 3 und 5, hier werden Punkte für die jeweils erforderlichen Häufigkeiten der Hilfeleistungen vergeben. Insgesamt handelt es sich in den sechs Lebensbereichen (Modulen) um 64 zu bewertende Items. Aus dem Ergebnis der gewichteten Punktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Hinzu kommen sieben weitere Kriterien bei außerhäuslichen Aktivitäten sowie ebenfalls sieben Verrichtungen im Rahmen der Haushaltsführung. Die Bewertung der Fähigkeiten bei den außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung bleiben bei der Ermittlung des Pflegegrades unberücksichtigt.

Für die Begutachtung von Kindern steht ein eigenes Gutachtenformular zur Verfügung, das speziell auf die Bedürfnisse von Kindern mit Pflegebedarf ausgerichtet ist. Unabhängig davon, ob Kinder oder erwachsene Menschen begutachtet werden, gelten die mit den BRi vorgegebenen Formulargutachten für jeden Medizinischen Dienst verbindlich und sind unverändert zu verwenden.

Wesentliche Aufgabe der Medizinischen Dienste im Begutachtungsverfahren ist die Feststellung von und Überprüfung der Pflegebedürftigkeit. Die BRi enthalten Verfahrensanweisungen für die Vorbereitung des Besuchs, die Ankündigung und den Besuch selbst, die Auswertung des Besuchs und den Abschluss des Gutachtens. Normierungen bestehen für alle Gutachtenarten und -anlässe, also für Erst-, Höher-/Rückstufungs-, Wiederholungs- und Widerspruchsgutachten. Für Begutachtungen nach Aktenlage, die in bestimmten Ausnahmefällen möglich sind, bestehen genaue Vorgaben. Gutachten, die häufig auch im Widerspruchsverfahren nach Aktenlage erstattet worden sind, sind bereits deswegen als kritisch zu bewerten. Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass Widerspruchsgutachten nach Aktenlage fehlende, unvollständige bzw. auch nicht situationsgerechte Darstellungen der Versorgung beinhalten. Begutachtungen nach Aktenlage werden nicht selten auch dann durchgeführt, wenn die dafür beschrieben Ausnahmesituationen nicht gegeben sind. Ebenso kritisch sind Gutachten zu bewerten, deren Ergebnisse auf der Basis von Telefoninterviews begründet werden. Zwar wurden telefonisch gestützte Begutachtungen durch den Gesetzgeber legitimiert, für diese Gutachtenart gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.

 

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Sachverständigenbüro Pflege Leipzig
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