Bewertungssystematik
Pflegebedürftigkeit wird künftig nicht mehr danach bemessen, wie viel Zeit eine Hilfeperson benötigt, um die erforderlichen Hilfeleistungen zu erbringen. Dem neuen Begutachtungsinstrument ist ein Punktesystem zugrunde gelegt, nachdem sich der Pflegegrad aus der Summe der in den jeweiligen Modulen ermittelten Punkten ergibt (modulspezifisch gewichtet). So wird die Gesamtpunktzahl aus dem
Modul 1 mit 10%
die jeweils höhere Punktzahl aus Modul 2 oder Modul 3 mit 15%
Modul 4 mit 40%
Modul 5 mit 20%
Modul 6 mit 15 %
gewichtet.
Mit § 15 Absatz 3 SGB XI sind Punkt-Korridore vorgegeben, die den gewichteten Gesamtpunkten gegenübergestellt werden und die schließlich die Ermittlung der Pflegegrade ermöglichen.