Begutachtung nach Telefoninterview
„Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde ein neuer Paragraf 142a in das Sozialgesetzbuch Elftes Buch aufgenommen. Um es den Medizinischen Diensten zu ermöglichen, die Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ergänzend oder alternativ vornehmen zu können, waren die Begutachtungsrichtlinien (BRi) entsprechend anzupassen. Die aktualisierten BRi sind am 18. November 2023 in Kraft getreten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass telefonische Begutachtungen für nachfolgend genannte Gutachtenarten bzw. Fallkonstellationen ausgeschlossen sind:
- Erstgutachten
- Widerspruchsgutachten
- Begutachtungen von Kindern unter 14 Jahren
- bei unmittelbar vorangegangenen Begutachtungen, in denen Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt wurde
- die letzte Begutachtung länger als drei Jahre zurückliegt
- die Umstände des Einzelfalls gegen eine telefonische Begutachtung sprechen (z.B. bei kognitiven und/oder kommunikativen Einschränkungen und eine unterstützende Person nicht anwesend sein kann) oder
- eine telefonische Begutachtung durch die antragstellende Person abgelehnt wird.
Bei vereinbarter telefonisch gestützter Begutachtung erhalten die antragstellenden Personen im Vorfeld einen Fragebogen zur Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten. Dieser beinhaltet insbesondere Fragen zu den sechs Lebensbereichen, aus denen der Pflegegrad ermittelt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach § 142a Absatz 4 SGB XI der Wunsch antragstellender Personen, persönlich im Wohnbereich untersucht zu werden, einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview vorgeht. Gutachter*Innen haben über dieses Wahlrecht zu informieren und die Entscheidung der zu untersuchenden Personen im Formulargutachten zu dokumentieren.