Informationen für Rechtsanwaltskanzleien
Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) wurden mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz grundlegend neu beschrieben.
Die seit Januar 2017 geltenden Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungsrichtlinien – BRi), wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert. Die aktuell geltende Fassung ist vom 22. März 2021
Relevantes Kriterium zur Bewertung vorliegender Pflegebedürftigkeit ist – vor dem Hintergrund des mit § 14 SGB XI definierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs – das Maß der Selbständigkeit. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten sind im Rahmen der Begutachtungen ebenso zu erheben, wie vorhandene Ressourcen.
Relevant sind dabei sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module, die den Kern des Begutachtungsinstruments ausmachen. Nach Ziffer 2.3 der BRi sind für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit solche körperlichen, kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Anforderungen bzw. Belastungen zu erheben, die nicht selbständig kompensiert werden können und dadurch zu einem Hilfebedarf durch andere Menschen führen.
Das sehr komplexe Begutachtungsinstrument erschwert Laien häufig die Nachvollziehbarkeit der von den Gutachter*Innen der Medizinischen Dienste bzw. von Medicproof getroffenen Feststellungen. Ebenso schwer ist es häufig, nachzuvollziehen, ob die mit den Gutachten dargestellten Ergebnisse unter vollumfänglicher Anwendung der BRi erarbeitet worden sind.
Zur Durchsetzung berechtigter Leistungsansprüche Ihrer gesetzlich wie privat pflegeversicherten Mandantschaft können wir zur Unterstützung z.B. folgende Leistungen anbieten:
- Analyse und pflegefachliche Bewertung von Gutachten der Medizinischen Dienste/Medicproof auf der Grundlage der aktuellen BRi
- formale Prüfung des Verfahrens der Ermittlung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten
- Analyse und pflegefachliche Bewertung der Stellungnahmen, die nach § 18 Absatz 6a im Rahmen der Begutachtung abzugeben sind
- Analyse und pflegefachliche Bewertung der mit den Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit abzugebenden gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung nach § 18 Absatz 6 i.V. mit § 18a Absatz 1 SGB XI sowie der begründeten Stellungnahmen
- eigene, verfahrenstaugliche Begutachtungen zur Bewertung des Umfangs vorliegender Pflegebedürftigkeit für eine ggf. erforderliche Beweisführung i.S. von § 109 Sozialgerichtsgesetz.
Für eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen unsere E-Mailadresse zur Verfügung. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.